OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 33/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221B1STR33
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221B1STR33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/21 vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 2020 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 954.948,52 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der jeweils durch die einzelnen Taten eingetretenen Steuerersparnisse, in deren Gesamthöhe der Wert des Taterlangten einzuziehen ist, ein Rechenfeh- ler unterlaufen. Es hat deren Summe, wie es selbst bei Abfassung der schriftli- chen Urteilsgründe erkannt und klargestellt hat (UA S. 26), mit 954.963,97 € statt mit – richtig – 954.948,52 € errechnet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag des- halb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. 1 - 3 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Aus- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.09.2020 - 118 KLs 6/19 113 Js 305/18 2