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Entscheidung

6 StR 37/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR37.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 37/21 vom 25. Februar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. November 2020 werden als unbegründet verwor- fen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung bezüglich des Angeklagten L. dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.930 € als Gesamtschuldner ange- ordnet wird. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten L. wird von der Auferlegung der Kos- ten des Revisionsverfahrens abgesehen. Gründe: Der bei dem Angeklagten L. einzuziehende Wert von Taterträgen war auf 25.930 € zu reduzieren. Denn ausgehend von einer Kokainmenge von 130 Gramm und einem Verkaufspreis von 10 € pro 0,1 Gramm erlangte dieser Angeklagte aus der Tat 1 abzüglich der von den „Läufern“ einbehaltenen Provi- sion von je 3 € für eine Konsumeinheit von 0,2 Gramm lediglich 11.050 € (statt 11.085 €). Angesichts dessen, dass auch die „Läufer“ Mitverfügungsgewalt über 1 - 3 - Teile des Erlöses erlangten, haftet der Angeklagte dabei insgesamt als Gesamt- schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 343/19; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 03.11.2020 - 31 KLs 6202 Js 118703/19 (10/20)