OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 72/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270221BVIZB71
1mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270221BVIZB71.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 71/20 VI ZB 72/20 vom 27. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2021 durch den Richter Offenloch als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Böhm und Dr. Herr beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Lin- der wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2021 (VI ZB 71/20 und VI ZB 72/20) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Sei- ters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge ein- gelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, we- gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden 1 - 3 - juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmun- gen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hät- ten. II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg, da es jedenfalls unbegründet ist. Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß 2 3 4 - 4 - § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Offenloch Oehler Müller Böhm Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.10.2020 - 1 T 12780/20 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2020 - 21 W 1520/20 -