Leitsatz
VI ZR 147/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020321UVIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020321UVIZR147.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/20 Verkündet am: 2. März 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Cb) Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB ge- genüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: An- rechnung von Nutzungsvorteilen). BGH, Urteil vom 2. März 2021 - VI ZR 147/20 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 9. Februar 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2019 wird zu- rückgewiesen. Von den bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Re- visionsverfahrens tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71% aus einem Streitwert von 38.207,40 €. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger aus einem Streitwert von 11.015,83 € allein. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu- tung - die Beklagte als Herstellerin des von ihm aufgrund einer Bestellung vom 14. März 2012 erworbenen VW Caddy Maxi CL 2.0 TDI auf Schadensersatz we- gen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Das 1 - 3 - Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Es wurde be- hindertengerecht ausgerüstet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die in dem Fahrzeug des Klägers installierte Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchläuft. In diesem Fall läuft die Software in einem Modus 1, in dem die Grenz- werte für die Stickoxid-Emission nach der Euro-5-Norm eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb arbeitet die Motorsteuerung im Modus 0 und es erfolgt eine Zurückleitung der ausgestoßenen Stickoxide in den Ansaugtrakt des Motors in geringerem Umfang ohne Einhaltung der Grenzwerte. Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes handelt es sich hierbei um eine unzulässige Abschalt- einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte dazu, geeignete Maßnah- men zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge mit Dieselmotoren vom Typ EA189 sicherzustellen. Ein von der Beklagten daraufhin angebotenes Software-Update wurde von dem Kläger nach Vertragsschluss in- stalliert. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten zuletzt Schadens- ersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 35.539,40 € und der für den be- hindertengerechten Umbau des Fahrzeugs aufgewandten Kosten von 2.668,00 €, mithin Zahlung von 38.207,40 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das Landgericht hat die Beklagte - wegen Berücksichtigung gezogener Nutzungen unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2 3 4 - 4 - 27.191,57 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereig- nung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen die Anrechnung der Nutzungsvorteile gewandt. Die Beklagte hat ihren Klageabwei- sungsantrag weiterverfolgt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger ver- folgt seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte hat ihre Revision zurückge- nommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2019, 41968 veröffent- licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsver- fahren von Interesse - ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Der Kläger müsse sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs Nutzungen anrechnen lassen. Die erwartete Ge- samtlaufleistung hat es - dem Landgericht folgend - auf 300.000 km geschätzt. Der Gebrauchsvorteil errechne sich aus dem Bruttokaufpreis, multipliziert mit den von dem Kläger zurückgelegten Kilometern, geteilt durch die erwartete Restlauf- leistung zum Erwerbszeitpunkt. Dabei hat das Berufungsgericht - jeweils dem Landgericht folgend - zum Bruttokaufpreis die Kosten des behindertengerechten Umbaus des Fahrzeugs hinzugerechnet und die bei Schluss der mündlichen Ver- handlung erster Instanz zurückgelegten Kilometer in Ansatz gebracht. Somit er- gebe sich die bereits vom Landgericht errechnete Nutzungsentschädigung in ei- ner Höhe von 11.015,83 €, die von den Anschaffungskosten (38.207,40 €) abzu- ziehen sei. 5 - 5 - II. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog auf Erstattung des Kaufpreises und der Umbaukosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.13 ff.) zusteht, im Wege der Vorteilsanrechnung aber der Kaufpreis um die von dem Kläger gezogenen Nutzungen zu reduzieren ist. Die insoweit von der Revision u.a. erhobenen Ein- wände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Delikts- rechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, grei- fen nicht durch (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff. mwN und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11). 2. Die vom Berufungsgericht bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile zugrunde gelegte Berechnungsme- thode greift die Revision nicht an. Sie ist auch revisionsrechtlich nicht zu bean- standen. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesamtlaufleistungserwar- tung von 300.000 km wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen und ist schon deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Der Einwand der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig (gewe- sen) sei, verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die tat- sächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 6 7 8 9 - 6 - 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 78 ff.; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, juris Rn. 14 mwN). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2019 - 4 O 3508/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2019 - 6 U 182/19 -