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Entscheidung

5 StR 521/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR521
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR521.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 521/20 vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Werter- satz angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Banden- diebstahls in 19 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen unter Einbeziehung der (insgesamt 14) Einzelstrafen aus einer frühe- 1 - 3 - ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mo- naten verurteilt und unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus jener früheren Verurteilung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 61.231,01 € angeordnet. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen schwe- ren Bandendiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren Bandendieb- stahls in sieben Fällen und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt und eben- falls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt zu dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich – wie das Rechtsmittel des Angeklagten S. – als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils betreffend den Angeklagten S. insge- samt und betreffend den Angeklagten K. zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die gegen den Angeklagten K. getroffene Einziehungsentscheidung kann hingegen – vorläufig – keinen Bestand haben. Dazu hat der Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung aus dem ge- samtstrafenfähigen Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2020 aufrechterhalten und daneben die Einziehung von weiteren 61.231,01 EUR angeordnet. Dies begegnet durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Enthält eine nach § 55 StGB be- achtliche Vorverurteilung, wie vorliegend, eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurtei- lenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einzie- hung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafen- bildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 2 3 - 4 - 3. April 2019 – 5 StR 87/19 –‚ Rdnr. 25, juris; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08 –‚ NStZ-RR 2008, 275, 276; Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rdnr. 1262). Der Senat wird dies nicht selbst nachholen können, weil Feststellungen zur Höhe der durch das Landgericht Hannover angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen fehlen.“ Dem schließt sich der Senat an. Die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Fest- stellungen zum Umfang der für die in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten er- langten Taterträge sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind möglich und insbesondere zur Höhe der in der Vorverurteilung an- geordneten Wertersatzeinziehung auch erforderlich. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Chemnitz, LG, 17.08.2020 - 850 Js 6594/19 6 KLs 4