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Entscheidung

5 StR 581/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040321B5STR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040321B5STR581.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 581/20 vom 4. März 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 17. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Unbeschadet der Frage, ob – wie die Strafkammer angeführt hat – für die An- wendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB ein „offener“ kommuni- kativer Prozess zwischen Täter und Opfer in dem Sinne vorliegen muss, dass sich der Täter ohne Kenntnis des Opfers nicht von den Erklärungen diesem ge- genüber abweichend in der Hauptverhandlung einlassen darf, fehlt es hier jeden- falls an der für eine Milderung notwendigen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten Ü. . Dass sich das Urteil im Fall 3 nicht zum Wirkstoffgehalt des zum Handeltreiben bestimmten Marihuanas verhält, gefährdet die gegen die Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen schon angesichts der hierzu mittels eines besonders schweren Raubes entwendeten Menge von 700 g (allein die Annahme einer nicht lebensnah erscheinenden THC-Wirkstoffkonzentration von lediglich 1,1 % führt zu einer nicht geringen Menge) nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das - 3 - Landgericht niedrigere als die am unteren Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB liegenden Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verhängt hätte (§ 337 Satz 1 StPO). Die vom Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einer unzulässigen Beschränkung des Fragerechts (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 241 Abs. 2, § 68a StPO) ist unbegründet. Eingedenk des mit der Einführung von § 68a StPO im Jahr 1975 und den nachfolgenden Ergänzungen verstärkt auf die Belange des Opferzeugen ausgerichteten Maßstabes, dass bei der Zulas- sung von Fragen und vor allem bei der Entscheidung über den Umfang der Be- weisaufnahme Erörterungen und Beweiserhebungen zu Privat- und insbeson- dere auch Intimleben eines Zeugen, die zu dem Verfahrensgegenstand in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Uner- lässlichkeit statthaft sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1521), zeigt die Begründung der Strafkammer dem Angeklag- ten nachvollziehbar auf, dass Fragen an den heute 33-jährigen Zeugen zu sei- nem psychischen Zustand in der Jugend für die Beurteilung seiner aktuellen Wahrnehmungsfähigkeit nicht ohne weiteres relevant, mithin nicht „unerlässlich“ waren. VRi’in BGH Cirener Gericke Köhler ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Resch von Häfen Vorinstanz: Lübeck, LG, 17.09.2020 - 704 Js 4173/19 7 KLs