Entscheidung
1 StR 15/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR15.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 15/21 vom 9. März 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Freiburg im Breisgau vom 13. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun- gen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten von sämtlichen Tatvorwürfen, insbesondere der versuchten gefährlichen Körperverletzung, frei- gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet (§ 63 StGB, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 JGG). Seine hiergegen ge- richtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand: 1 2 - 3 - a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Be- gehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Da- neben muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege- hen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begange- nen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechts- widrige Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. September 2020 – 1 StR 273/20 Rn. 11; vom 6. Au- gust 2020 – 1 StR 93/20 Rn. 10 und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14 Rn. 14; je mwN). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil weder zum symp- tomatischen Zusammenhang (dazu unter aa) noch zur Gefährlichkeitsprognose (dazu unter bb) gerecht. aa) Zwar ist die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F20) rechtsfehlerfrei festgestellt. Indes bleibt offen, wie sich diese krankhafte seelische Störung auf die Begehung der gewichtigsten Anlass- tat (vgl. UA S. 18), der versuchten gefährlichen Körperverletzung vom 24. No- vember 2019 (Tat 4), und auf die zeitlich unmittelbar nachfolgende Tat, den tätli- chen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverlet- zung (Tat 5), sowie auf die Tat vom 24. August 2019 (Tat 1) auswirkte. Auch insoweit wäre die konkretisierende Darlegung erforderlich gewesen, in welcher 3 4 5 - 4 - Weise die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten die Hand- lungsmöglichkeit des Angeklagten in der Tatsituation und damit dessen Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20 Rn. 17 und vom 22. September 2020 – 4 StR 147/20 Rn. 14; je mwN). In der Einleitung zu den Sachverhaltsfeststellungen wird nur allgemein festgehalten, infolge der überdauernden Psychose im Zusammenwirken mit dem konsumierten Alkohol, den der Angeklagte vor allem trank, um ʺdie Stimmen in seinem Kopf [zu] verdrängenʺ (UA S. 4) und der lediglich auslösender Faktor war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 429/20 Rn. 7 mwN), sei die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt gewesen. In der Be- weiswürdigung wird dazu näher ausgeführt, der Angeklagte missdeute regelmä- ßig das Verhalten anderer als rechtswidrigen Angriff infolge psychotischer De- kompensation aufgrund seiner paranoiden Grundhaltung (UA S. 15). Diese auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Wertung des Landgerichts, auch die Taten 1, 4 und 5 seien Ausdruck der psychischen Erkrankung des An- geklagten, ist nicht tragfähig belegt. Inwieweit die psychische Erkrankung die Tat- begehungen bedingt haben könnte, wird nicht näher begründet, sondern lediglich als Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen zugrunde gelegt. Be- sondere, nicht mehr ʺnormalpsychologischʺ zu erklärende Auffälligkeiten des An- geklagten sind bei diesen drei Taten – anders als etwa bei der Tat 3 – nicht er- sichtlich; weder der Zeuge Z. noch der Polizeibeamte T. haben Be- sonderheiten im Verhalten des Angeklagten geschildert, die auf ein wahnhaftes Erleben schließen lassen könnten (vgl. UA S. 16). Insbesondere die Tat 4 ließe sich mit Wut und Rache über den vorangegangenen ʺRauswurfʺ aus der Kneipe sowie mit alkoholbedingter Enthemmung erklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2020 – 1 StR 273/20 Rn. 11 und vom 7. Juli 2020 – 2 StR 121/20 Rn. 10). 6 - 5 - bb) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht eine am 19. Dezember 2016 begangene Vortat herangezogen. Nicht verfahrensgegen- ständliche Taten dürfen jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ihrer- seits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20 Rn. 20; vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20 Rn. 18 und vom 17. November 2020 – 4 StR 390/20 Rn. 34; je mwN). Diese Einschränkung hat das Landgericht zwar nicht verkannt (UA S. 19). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es gleichwohl für die von ihm in die Gefährlichkeitsprognose einbezogene Tat vom 19. Dezember 2019 nicht belegt. Es bleibt offen, warum und mit welchem Gewicht es seine Prognose den- noch auch auf diese Vortat gestützt hat. 2. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von den aufge- zeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Hingegen unterliegt auch der Freispruch der Aufhebung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 4 StR 429/20 Rn. 15 und vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20 Rn. 22; je mwN). Jäger Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 13.10.2020 - 15 KLs 141 Js 33795/19 jug. 7 8