Entscheidung
1 StR 22/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 22/21 vom 9. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stuttgart vom 24. September 2020 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 2601 der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Ausspruch über die Einziehung des über 2.241,61 € hinausgehenden Betrages und des sichergestellten Notebooks der Marke Lenovo (Asservat Nr. 5.2.3.1), des sichergestellten Mobiltelefons der Marke Huawei ALP- L29 (Asservat Nr. 8.1.1.1) sowie der sichergestellten Bankkarte, ausgestellt für M. (Asser- vat Nr. 8.1.1.23). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 2609 Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Ein- ziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 243.138,36 € und ver- schiedener Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge einer Verletzung materi- ellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge- führt: „1. Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Land- gericht hält der Überprüfung in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 2601 nicht stand. Speichert der Täter – hier durch die Anlage von Kundenkonten bei der B. (vgl. zum eBay-Account: BGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19, Rn. 32) – beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269 Abs. 1 StGB und macht er von diesen Daten im Anschluss plan- gemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat nach § 269 Abs. 1 StGB auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die betrügerischen Fahr- kartenbestellungen, die der Angeklagte durch die täuschende Verwen- dung eines Accounts bei der B. begangen hat (§ 263a Abs. 1 StGB), jeweils zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2015 – 4 StR 422/14). Da die Urteilsgründe die er- forderlichen Angaben für die Zuordnung der einzelnen Fahrkarten- bestellungen zu den Kundenkonten nicht enthalten (UA S. 6 ff.), kommt eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StPO) nicht in Betracht. Dies zieht die Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 2601 der Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Gesamt- strafe nach sich. Da die Gesetzesverletzung allein die Frage der Kon- kurrenzen betrifft, können die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), wobei widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen getroffen werden können. (…) 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 2601 entzieht der hierauf gestützten Einziehungsentscheidung 1 2 - 4 - über 240.896,75 € (UA S. 91) die Grundlage (vgl. Wiedner in BeckOK StPO, 38. Ed. 1. Oktober 2020, § 353 Rn. 34). Auch die Einziehung des sichergestellten Notebooks der Marke Lenovo, des sichergestell- ten Mobiltelefons der Marke Huawei ALP-L29 sowie der sichergestell- ten Bankkarte, ausgestellt für M. , kann keinen Be- stand haben. Der auf § 74 StGB gestützten Einziehungsentscheidung ist nicht zu entnehmen, dass sich die Strafkammer des Umstandes bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 6. August 2020 – 1 StR 208/20). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.“ Dem schließt sich der Senat an. Jäger Bellay Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Jäger Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 24.09.2020 - 250 Js 118473/19 17 KLs 3