Entscheidung
II ZR 93/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 93/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Beschwerde des Nebenintervenienten gegen die Nichtzu- lassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis zu 15.450 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse, den Nebenintervenienten als Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen. Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaf- tergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegende- ren Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlus- 1 2 3 - 3 - ses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und damit er- reicht werden soll, dass dieser in seiner Leitungsfunktion belassen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, juris). Nicht maßgeblich ist das Gehalt des Ge- schäftsführers (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, juris). Die Be- schwer bei einer Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1 mwN zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung). Auf den Nenn- wert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sach- vortrags an (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Der Wert der Geschäftsanteile des Gesellschaftergeschäftsführers bildet damit die Obergrenze der Beschwer. Ausgehend von dem Nominalwert des Ge- schäftsanteils des Nebenintervenienten in Höhe von 15.450 € beträgt der Streit- wert und auch die Beschwer maximal diesen Wert. Einen höheren (Verkehrs-) Wert hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16) dargelegt und glaubhaft gemacht, noch ist ein höherer Wert anderweitig ersichtlich. Der Umstand, dass hier auf 4 - 4 - Beklagtenseite der Gesellschaftergeschäftsführer als Nebenintervenient aufge- treten ist, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 f.). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.05.2019 - 15 O 390/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2020 - 6 U 119/19 -