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Entscheidung

VIII ZA 21/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZA21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZA21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 21/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2020 Prozess- kostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: I. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den Prozesskosten- hilfeantrag der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bun- desgerichtshofs nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 87 GWB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet, da es sich weder um einen Kartell- rechtsprozess im Sinne von § 87 Satz 1 GWB handelt noch die Entscheidung über die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - wie die nachfolgenden Aus- führungen unter II zeigen - im Sinne von § 87 Satz 2 GWB von der Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. 1 - 3 - II. Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da das Verfahren mangels Einlegung einer zulässigen Berufung rechtskräftig abge- schlossen ist und die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit ein - von Amts wegen zu beachten- der (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 18 mwN) - Rechtsfehler unterlaufen, als es die Berufung der Klä- gerin als unbegründet zurückgewiesen hat, anstatt sie als unzulässig zu verwer- fen. Gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage überwiegend abge- wiesen worden ist, hat ausschließlich die Klägerin Berufung eingelegt. Das Be- rufungsgericht hat übersehen, dass diese unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen - durch den Vorsitzenden bis zum 17. Sep- tember 2019 (Dienstag) verlängerten - Frist begründet worden ist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ist beim Berufungsgericht verspätet, nament- lich per Telefax ausweislich des Eingangsstempels sowie der auf dem Faxschrift- stück enthaltenen Sendedaten am 18. September 2019 (Mittwoch) und im Origi- nal ausweislich des Eingangsstempels am 23. September 2019, eingegangen. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats im hiesigen Verfahren hat die Klä- gerin hierzu keine Stellungnahme abgegeben. 2. Eine Zulassung der Revision käme vor diesem Hintergrund schon des- halb nicht in Betracht, weil die Durchführung eines gültigen und rechtswirksamen Verfahrens vor dem Revisionsgericht nicht möglich wäre, nachdem das erstin- stanzliche Urteil - mangels Anfechtung mit einer zulässigen Berufung - bereits in 2 3 4 5 - 4 - Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO mwN). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.06.2019 - 88 O 41/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.08.2020 - 16 U 160/19 -