Entscheidung
VIII ZR 186/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZR186.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 186/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hin- blick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Ur- teil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat bei Ki- lometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog verneint, in der Erteilung einer Widerrufsin- formation - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aller Se- nate des Bundesgerichtshofs - kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen und ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF 1 2 - 3 - (heute § 512 BGB) ebenfalls verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher - wie die Vorinstan- zen zutreffend erkannt haben - keinen Erfolg haben. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu- gang dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.08.2019 - 2-27 O 331/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2020 - 17 U 813/19 - 3