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Entscheidung

1 StR 470/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR470.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/20 vom 11. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 30. April 2020 im Ausspruch über die Einzel- strafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen ei- nes „Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmit- tels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch 1 - 3 - Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung ei- nes Dopingmittels bei sich“ und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigespro- chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. a) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung nach dem Antidoping- gesetz und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Steuerstraftaten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 8 der Urteilsgründe richtet, ist sie insgesamt unbe- gründet. b) Auch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils den Schuldspruch wegen Steuerhinterzie- hung in Form der Verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer für den Ver- anlagungszeitraum 2010. Allerdings hat insoweit der Strafausspruch keinen Be- stand. aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der U. GmbH über Scha- densersatz aus Anlass der Beendigung ihrer vertraglichen Zusammenarbeit im Juli 2010 vor dem Zivilgericht durch einen Vergleich beendet, in dem sich der 2 3 4 5 6 7 - 4 - Angeklagte verpflichtete, an die U. GmbH in fünf Teilbeträgen insgesamt 850.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Zu Beginn des Jahres 2010 betrug das auf Schweizer Konten in Wertpa- pieren „geparkte“ und durch die C. AG verwaltete „Schwarzgeldguthaben“ des Angeklagten 1.248.195,29 Euro. Zugleich bestanden gegen ihn Darlehens- rückzahlungsforderungen der C. AG in Höhe von 667.800 Euro. Nach Ab- sprache zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. als Verwaltungsrat der C. AG sollte diese finanzielle Situation im Jahr 2010 „aufgelöst“ werden. Das Guthaben sollte „abgewickelt“ werden (UA S. 134), und zwar – unabhängig von der Rückführung der Darlehensschulden – dadurch, dass daraus die voraussichtliche Abfindung an die U. GmbH in Gestalt des zu leistenden Schadensersatzes entrichtet wird. Als im Juli 2010 der Angeklagte den oben genannten Vergleich mit der U. GmbH schloss und der zu zahlende Schadensersatz der Höhe nach feststand, zahlte der gesondert Verfolgte M. das Altguthaben noch im Jahr 2010 in „Resthöhe von gerundet 400.000 Euro“ (1.248.195,29 Euro abzüglich 850.000 Euro) an den Angeklagten aus und ver- rechnete dieses mit (weiteren) Darlehensauszahlungen an den Angeklagten ab August 2010. Dabei waren sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. einig, dass ein Betrag in dieser Höhe aber nicht zurückzuzahlen sei, da er – lediglich als Darlehen „camoufliert“ – dem „verbleibende(n) Schwarzgeld aus der Zeit vor dem 01.01.2010“ entsprach (UA S. 48). Die Konten des Angeklagten bei der S. Kantonalbank wurden im März 2011 saldiert und ge- schlossen. Die C. AG zahlte in 2010 und 2011 die der U. GmbH aus dem Vergleich zustehenden Teilbeträge, die der Angeklagte als Aufwendungen steuerlich geltend machte, wobei nicht festgestellt ist, in welchem Veranlagungs- zeitraum welcher Betrag den steuerlichen Gewinn minderte. 8 9 10 - 5 - bb) Der Strafausspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hält recht- licher Nachprüfung nicht stand, weil sich das Landgericht nicht mit der sich auf- drängenden und damit erörterungsbedürftigen Möglichkeit auseinandergesetzt hat, ob der gesamte gegenüber der U. GmbH zu leistende Schadenser- satzbetrag in Höhe von 850.000 Euro das zu versteuernde Einkommen allein im Jahr 2010 minderte. Dann wären die Steuerverkürzungsbeiträge und damit der Schuldumfang bezüglich der Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 rechtsfeh- lerhaft bestimmt. (1) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Betriebs-)Ausgaben für das Kalender- jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Begriff der Leistung in § 11 Abs. 2 EStG korrespondiert mit dem des Zuflusses in § 11 Abs. 1 EStG. Eine Ausgabe ist dabei in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut ver- liert (vgl. BFH, Urteile vom 16. Februar 2011 – X R 46/09 Rn. 15 und vom 6. März 1997 – IV R 47/95 Rn. 14). Maßgeblich für den Übergang der wirtschaft- lichen Verfügungsmacht sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – VIII R 40/11 Rn. 30; Kirchhof/Seer/Seiler, EStG, 20. Aufl., § 11 Rn. 10). (2) Nach den Feststellungen sollte das Guthaben des Angeklagten im Jahr 2010 aufgelöst bzw. „abgewickelt“ werden, indem die C. AG nach Ab- sprache mit dem Angeklagten die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der U. GmbH übernahm und nach außen – nicht zuletzt zur Verschleie- rung der Herkunft des Geldes – die Zahlungen aus eigenem Vermögen leistete (UA S. 134). Da die C. AG dem Angeklagten im Jahr 2010 lediglich noch ein Guthaben in „Resthöhe“ von gerundet 400.000 Euro überwies, hätte sich das Landgericht mit der sich aufdrängenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte im Jahr 2010 der C. AG die Geldmittel – betrieblich 11 12 - 6 - veranlasst – zur Begleichung der Forderung gegenüber der U. GmbH aus seinem Altguthaben überlassen und dadurch die wirtschaftliche Verfügungs- macht über den Betrag von 850.000 Euro bereits zu diesem frühen Zeitpunkt verloren hatte (vgl. zur Einschaltung Dritter in den Zahlungsweg Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl., § 11 Rn. 37 mwN); denn dies hätte zur Folge, dass der Ange- klagte eine Betriebsausgabe in Höhe von insgesamt 850.000 Euro im Veranla- gungszeitraum 2010 getätigt und diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG die Höhe des für das Jahr 2010 zu versteuernden Einkommens verringert hätte. Welche Betriebsausgaben der Angeklagte im Einzelnen für das Jahr 2010 erklärte, insbesondere, ob er im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung mit der U. GmbH hier tatsächlich nur – wie in einem Schreiben seines steu- erlichen Beraters vom 15. November 2010 erläutert – 200.000 Euro angegeben hatte, lassen die Urteilsgründe offen. Der Umfang der für das Jahr 2010 verkürz- ten Einkommen- und Gewerbesteuer ist daher in den Urteilsgründen nicht nach- prüfbar dargelegt. (3) Der Schuldspruch bleibt von diesem Rechtsfehler unberührt, weil der Berücksichtigung einer solchen Betriebsausgabe jedenfalls das Kompensations- verbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO entgegensteht. Danach liegt eine Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden kön- nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Kompensations- verbot allerdings dann nicht, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Um- stände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls ver- schwiegenen steuermindernden Umständen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17 Rn. 73; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 133; jeweils mwN). Ein solch unmittelbarer Zusammenhang, bei dem das Kompensationsverbot nicht eingreift, läge hier aber nicht vor; denn die Verwen- 13 14 15 - 7 - dung des Altguthabens zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung wegen vor- zeitiger Auflösung des Altvertrages mit der U. GmbH stünde in keinem wirtschaftlichen Bezug zu den vom Angeklagten bezogen auf das Jahr 2010 ver- schwiegenen Zuflüssen. (4) Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die wegen des Kompensati- onsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, können aber im Rahmen der Straf- zumessung strafmildernd einzustellen sein, weil dem Täter einer Steuerhinterzie- hung nur die verschuldeten (steuerlichen) Auswirkungen der Tat zur Last zu le- gen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20 Rn. 22; Urteile vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10 Rn. 120; vom 5. Februar 2004 – 5 StR 420/03 Rn. 20 und vom 11. Juli 2002 – 5 StR 516/01 Rn. 21, BGHSt 47, 343, 350 f.; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 140; jeweils mwN). Dies bedingt hier die Aufhebung der wegen der Verkürzung von Einkommen- und Ge- werbesteuer 2010 verhängten Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteils- gründe mit den zugehörigen Feststellungen. c) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Jäger Fischer Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Köln, LG, 30.04.2020 - 113 Js 1609/13 118 Js 364/16 112 KLs 6/19 16 17