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Entscheidung

1 StR 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/21 vom 11. März 2021 in der Strafsache gegen 1. Alias: 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten B. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. November 2020, auch so- weit es den Mitangeklagten A. betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass aa) der Angeklagte B. des unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen je- weils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bb) der Mitangeklagte A. des unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in acht Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig sind, b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich aa) der Einzelstrafen in den Tatkomplexen C.I. und C.II. der Urteilsgründe sowie bb) der jeweiligen Gesamtstrafe. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „7 tatmehrheitlicher Fälle des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 4 Fällen in Tateinheit mit vorsätzli- chen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- mehrheit mit gemeinschaftlich vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich vor- sätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. hat es wegen „7 tatmehr- heitlicher Fälle des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem un- erlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit einem Fall des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die 1 - 4 - Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 21.000 Euro und gegen den Mitangeklagten in Höhe von 9.000 Euro ange- ordnet sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Beanstan- dung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge – gemäß § 357 StPO auch mit Wirkung für den Mitangeklagten A. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie – auch im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge – aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldsprüche halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. a) Der Änderung bedarf lediglich der Schuldspruch wegen „Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ betreffend die von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten für den jeweiligen Eigenkonsum erworbenen Betäu- bungsmittel. Die Angeklagten sind insoweit des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten hier- gegen nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. b) Im Übrigen fasst der Senat die Schuldsprüche wie aus der Beschluss- formel ersichtlich neu. Hierzu bemerkt der Senat im Hinblick auf § 260 Abs. 4 StPO: Es entfallen jeweils die Worte „gemeinschaftlich“ und „vorsätzlich“. Die Ur- teilsformel soll in knapper und verständlicher Sprache abgefasst und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen“ er- übrigt sich deshalb (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, 2 3 4 - 5 - BGHSt 27, 287, 289 und vom 4. September 2002 – 3 StR 192/02 Rn. 4). Da vom Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG nur vorsätzliches Handeln erfasst wird (vgl. § 15 StGB), ist die Kennzeichnung als „vorsätzlich begangen“ hier ebenfalls entbehrlich. Zudem werden zur besseren Verständlichkeit des Urteilstenors die Taten mit derselben rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch jeweils zusam- mengefasst. 2. Die Strafzumessung im Fall C.III. der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. auf und hat daher Bestand. Demgegenüber halten bei beiden Angeklagten (§ 357 StPO) die Einzelstrafen in den Tatkomplexen C.I. und C.II. der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe recht- licher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei allen verfahrensgegenständlichen Taten das Vor- liegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Da- bei hat es für die Taten der Tatkomplexe C.I. und C.II. sowohl bei der Strafrah- menwahl (UA S. 38 bzw. UA S. 41) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn (UA S. 40 bzw. UA S. 43) hinsichtlich der zur Weiterveräußerung bestimm- ten Betäubungsmittel zum Nachteil der Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass diese Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind. Dies erweist sich mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn das Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 3 f. und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11). 5 6 7 - 6 - Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die genannten Erwägungen des Land- gerichts bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen in den Tatkomplexen C.I. und C.II. der Urteilsgründe zum Nachteil der Angeklagten aus- gewirkt haben. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich. 3. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wer- tungsfehler nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tref- fen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 03.11.2020 - 6 KLs 120 Js 22372/19 8 9