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Entscheidung

III ZB 63/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321BIIIZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321BIIIZB63.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/20 vom 11. März 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 2021 als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 aus. Die Antragstellerin macht geltend, Verfahrensfehler der Vorinstanz "hinreichend benannt" zu haben und verweist auf § 321a ZPO. 2. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegrün- det. Der Senat hat das in der Begründung der Eingabe erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt. Dieses ist aller- dings aus den in dem Beschluss eingehend dargelegten Gründen unerheblich, weil mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eine Überprüfung des Be- schlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2020 nicht erfolgen kann. 1 2 - 3 - 3. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2020 - 4 O 151/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2020 - 16 W 43/20 - 3