Entscheidung
III ZR 96/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR96.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 96/20 Verkündet am: 11. März 2021 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2020 wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, wegen der Verwendung ei- ner Preisklausel und von Teilen einer Sperrklausel in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Revi- sionsverfahren allein noch streitgegenständlich sind der Einleitungssatz der Sperrklausel in Ziffern VII 1 AGB und die sogenannte Textklausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB der Sperrklausel. Diese lautet wie folgt: "VII. Sperre 1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), 1 - 3 - a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zah- lungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV, V und VI in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu su- chen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten Min- destbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, au- ßer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderun- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung beson- deren Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße an- steigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird; c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, insbeson- dere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen. 3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich. 4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzu- stellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden übersandte Post- sendungen mit dem Vermerk "unzustellbar, unbekannt verzogen, etc." zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den An- schluss des Kunden für abgehende Verbindungen zu sperren, bis - 4 - dem Diensteanbieter eine zustellfähige Anschrift des Kunden in Deutschland vorliegt. 5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teilweisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbieter gesicherte Kenntnis davon hat, dass die Rufnummernnutzung wiederholte oder schwer- wiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i.S.v. § 45o TKG verursacht hat. 6. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunab- hängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Grund- und Opti- onspreise (Grundgebühren‚ Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen. 7. Unabhängig von einer etwaigen Sperre bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer XI vorbe- halten. 8. Auf Verlangen des Kunden und soweit dies technisch möglich ist, veranlasst der Diensteanbieter bei dem Netzbetreiber‚ dass die Nut- zung des Netzzugangs des Kunden für bestimmte Rufnummernbe- reiche im Sinne von § 3 Nummer 18a TKG zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Der Kunde kann ebenfalls verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruch- nahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird." Der Kläger hat im Hinblick auf die Sperrklausel geltend gemacht, diese verstoße in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB wegen unangemessener Benach- teiligung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der gesetzlich in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG vorgeschriebenen Schriftform der Sperrandrohung abweiche. Zudem sei sie wegen der Einschränkung "unbeschadet anderer ge- setzlicher Vorschriften" im Eingangssatz von Ziffern VII 1 AGB nicht hinreichend transparent. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf die Preisklausel stattgegeben. Hinsichtlich der Sperrklausel hat es die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Mobilfunkverträge, die mit 2 3 - 5 - Verbrauchern geschlossen werden, den Satzteil in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB "wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV, V und VI in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat." oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzu- beziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Ver- träge zu berufen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich der Sperrklausel insgesamt abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Be- rufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision bezüglich der Entscheidung über die Berufung der Beklagten zugelassen. In den Entschei- dungsgründen des Berufungsurteils (S. 16) ist ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die Text- und Preisklausel zugelassen, soweit das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten entschieden habe. Der Kläger wendet sich mit der von ihm eingelegten Revision gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Sperrklausel. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 4 5 - 6 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2020, 624 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der Sperrklausel die Berufung des Klägers für unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen für begründet erachtet. Die Formulierung "un- beschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" sei wirksam. Sie verstoße nicht ge- gen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Androhung der Sperre die Textform ausreichen ließen, sei unbedenklich. Es handele sich lediglich um die Wieder- gabe der Rechtslage, wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimm- ten Gebots, dass die Sperre "schriftlich" angedroht werden müsse, ohnehin be- stehe. "Schriftlich" im Sinne des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG bedeute nicht Schrift- form im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Das Schriftlichkeitserfordernis habe der Gesetzgeber aus § 19 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) übernommen. In den Materialien zu dieser Verordnung habe der Verordnungs- geber klargestellt, dass Schriftlichkeit nur drucktechnisch zu verstehen sei, dass es also nicht darauf ankomme, dass die Ankündigung der Sperre eigenhändig unterschrieben sei. Es entspreche der einhelligen Meinung im Schrifttum, dass § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG ebenso zu verstehen sei. Das dort bestimmte Schrift- lichkeitserfordernis sei erfüllt, wenn die Androhung der Sperre in Textform er- folge. Bei der Androhung handele es sich um eine geschäftsähnliche Handlung. Sie sei nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsver- hältnisses gerichtet. Daher gälten für sie die Anforderungen des § 126 BGB nicht. Auch sonst bestehe kein Grund, die Schriftform des § 126 BGB zu verlangen. Der mit der Schriftlichkeit der Androhung verbundene Informationszweck werde durch die Textform genauso gut erreicht. Er werde nach der gesetzlichen Wer- 6 - 7 - tung des § 126b BGB durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher er- füllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung wie eine E-Mail. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Merk- mal "schriftlich" aus der Vorgängervorschrift unverändert übernommen und nach Einführung der Textform in § 126b BGB nicht angepasst habe. Auch wenn ur- sprünglich eine auf Papier gedruckte Mitteilung gemeint gewesen sei, müsse die Auslegung bei diesem Verständnis nicht stehen bleiben. Andernfalls werde außer Acht gelassen, dass neue technische Gegebenheiten, die zur Zeit der Formulie- rung des Gesetzes noch nicht bestanden hätten, bei der Anwendung und Ausle- gung von gesetzlichen Merkmalen nicht unberücksichtigt bleiben müssten, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich an eine bestimmte Gegebenheit anknüpfe. Daher könne Schriftlichkeit, soweit sie nicht zwingend mit dem Erfordernis der eigen- händigen Unterschrift verbunden sei, auch im Sinne einer dauerhaft fixierten Er- klärung, die lesbar sei oder gemacht werden könne, verstanden werden, so dass auch eine elektronisch gespeicherte Datei, die auf einem Bildschirm lesbar sei, der Schriftlichkeit entspreche. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allerdings nicht wirk- sam auf die Text- und Preisklausel, soweit es über die Berufung der Beklagten entschieden hat, beschränkt. 7 8 9 - 8 - Mit "Textklausel" hat es Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB gemeint und mithin den Klauselteil mit dem Wortlaut "wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV, V und VI in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat." Das Berufungsgericht hat mithin die Revision nicht zulassen wollen, soweit es über die Sperrklausel auf die Berufung des Klägers, das heißt über die Ein- gangsformel in Ziffern VII 1 der Sperrklausel "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" entschieden hat. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist indessen nicht wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Voraussetzung einer Beschränkung der Revisionszu- lassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f m.zahlr.w.N.). 10 11 12 - 9 - b) Nach diesem Maßstab ist bei Klagen nach § 1 UKlaG die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen Teil einer Allgemeinen Geschäftsbedin- gung allenfalls möglich, wenn dieser Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem Rest der Klausel beurteilt werden und im Fall einer Zurück- verweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftre- ten kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - infolge einer Unwirksamkeit der Textklausel die gesamte erste Variante der Sperrklausel, das heißt Ziffern VII 1 Buchst. a AGB insgesamt unwirksam wäre. Ausweislich der Klageanträge sind die Sätze 2 bis 4 von Ziffern VII 1 Buchst. a AGB nicht streit- gegenständlich. Das Berufungsgericht hat dementsprechend weder über ihre Un- wirksamkeit noch über die Zulassung der Revision in Bezug auf diese Klauselteile entschieden. Streitgegenständlich waren im Berufungsverfahren hinsichtlich Zif- fern VII 1 AGB allein Teile der Eingangsformel sowie die Textklausel in Buch- stabe a Satz 1. Nur insofern konnte das Berufungsgericht über die Zulassung der Revision entscheiden und ist die rechtliche Selbständigkeit und Abtrennbarkeit von dem übrigen Streitstoff zu beurteilen. bb) Die Textklausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB kann in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig von der - ebenfalls streitgegen- ständlichen - Eingangsformulierung in Ziffern VII 1 AGB beurteilt werden. Die Sperrklausel weist in Ziffern VII 1 eine konditionale Satzstruktur dergestalt auf, dass sie in einen einleitenden, übergeordneten Satzteil und mehrere hiervon ab- hängige konditionale Satzteile (Varianten) gegliedert ist. Aus dieser Struktur folgt, dass die untergeordneten Satzteile ohne die Eingangsformulierung keinen Sinn ergeben und daher in tatsächlicher Hinsicht nur mit dieser verstanden und in 13 14 15 - 10 - rechtlicher Hinsicht nur unter Einbeziehung der Eingangsformulierung beurteilt werden können. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber meint, der Vorbehalt "un- beschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" stelle einen selbständigen Klausel- teil dar, der auch ohne die in Ziffern VII 1 Buchst. a AGB geregelte Textklausel bestehen bleiben könne, betrachtet sie im Hinblick auf die Revisionszulassung den falschen Klauselteil. Die Prüfung der rechtlichen Selbständigkeit und Ab- trennbarkeit betrifft im Fall der beschränkten Revisionszulassung den Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den die Zulassung vom Berufungsgericht begrenzt wor- den ist, vorliegend mithin die Textklausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 und nicht die Eingangsformulierung in Ziffern VII 1 AGB. Erstere enthält ohne letztere keinen sinnhaften Inhalt und ist daher weder von dieser abtrennbar noch rechtlich selbständig. 2. Die Klage ist entgegen der mit der Gegenrüge vertretenen Auffassung der Revisionserwiderung ungeachtet der geringfügigen Modifikation des Klauselwort- lauts im Klageantrag zulässig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel und jeder inhaltlich selbständige Klausel- teil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt. Der Wortlaut der beanstandeten Be- stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 mwN). Die 16 17 18 - 11 - Zusammenfassung von Klauseln im Klageantrag ist möglich, sofern damit ihr Be- deutungsgehalt gegenüber demjenigen, der ihnen im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1141). Eine teilbare Klausel ist zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben, jedoch ist der Antrag auf den un- wirksamen Teil zu beschränken, da anderenfalls die Klage teilweise unbegründet ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 17 mwN). b) Diesen Voraussetzungen genügt der die Sperrklausel betreffende Kla- geantrag zu 1. Einer Wiedergabe des gesamten Textes von Ziffern VII 1 AGB im Klage- antrag steht entgegen, dass der Antrag auf den - nach Auffassung des Klägers - unwirksamen Teil der Klausel, hier also die Eingangsformulierung und Buch- stabe a Satz 1 von Ziffern VII 1 AGB zu beschränken war, da anderenfalls die Klage von vorneherein teilweise unbegründet gewesen wäre. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen eine teilbare Klausel zum besseren Verständnis im vollen Wortlaut wiederzugeben ist, wird dem in der Klageschrift dadurch genügt, dass ihr die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei- gefügt sind (Anlage K 1). Durch die Zusammenfassung der Eingangsformulierung in Ziffern VII 1 AGB und des Textes in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB - unter Auslassung des Buchstabens "a" - wird der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Klausel in Ziffern VII 1 AGB gegenüber demjenigen, der ihr im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert. Dies gilt insbesondere, soweit durch die Auslassung 19 20 21 - 12 - des Buchstabens "a" der Eindruck erweckt wird, der einleitende Teil und die Teil- klausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB bildeten eine Einheit. Letzteres ist der Fall, da - wie ausgeführt (zu 1 b bb) - die Teilklausel ohne den einleitenden Teil keinen Sinn ergibt und nur mit dieser gelesen und verstanden werden kann. Der Sinngehalt der Klausel in Ziffern VII 1 AGB wird auch im Übrigen nicht durch die Auslassung des Buchstabens "a" im Klageantrag unzulässig verändert. So- weit durch die Auslassung der Eindruck hervorgerufen wird, der einleitende Teil und die Teilklausel seien abschließend, wird hierdurch der Bedeutungsgehalt des beanstandeten und im Klageantrag wiedergegebenen Klauselteils gegenüber demjenigen, der ihm im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert. In Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB wird ein Sachverhalt geregelt (Zahlungsver- zug), bei dessen Vorliegen die Beklagte - unabhängig von den weiteren Bestim- mungen in Ziffern VII 1 AGB - zur Sperre berechtigt ist. Für sein Verständnis ist der weitere Inhalt von Ziffern VII 1 AGB ohne Bedeutung. Kleine Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des Klauselwortlauts können im Urteilstenor korrigiert wer- den; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 10). Eine solche Korrektur hat das Landgericht in seinem Urteils- tenor (zu 1.) vorgenommen, indem es dort Buchstabe a von Ziffern VII 1 AGB ausdrücklich erwähnt hat. 3. Die Sperrklausel hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Formulierung in dem einleitenden Teil von Ziffern VII 1 AGB "unbe- schadet anderer gesetzlicher Vorschriften" ist, wie das Berufungsgericht zutref- fend erkannt hat, wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 22 23 - 13 - aa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Rege- lung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Ver- tragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22 m.zahlr.w.N.). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkreti- sierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifels- fragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hät- ten formuliert werden können. Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist un- schädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschlie- ßen lässt (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN). Bei der Beurtei- lung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchti- gen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maß- gebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der 24 25 - 14 - Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist (Senat, Ur- teil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 24). Diese sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellun- gen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vor- gebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO mwN). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, so- weit sie für den Kunden erkennbar sind (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO mwN). bb) Nach diesen Maßstäben genügt die einleitende Formulierung in Ziffern VII 1 AGB dem Transparenzgebot. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Formulierung könne nicht zu dem von dem Kläger befürchteten Missverständnis führen, dass eine Sperre be- reits wegen des Verzugs mit geringeren Beträgen als 75 € verhängt werden könne. Denn sie sei, was der durchschnittliche Verbraucher schon anhand des Textumbruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht übersehe, allen drei, mit a, b und c gekennzeichneten Fällen der Sperre voran- gestellt. Sie erweitere nicht in unbestimmtem und undurchschaubarem Umfang die Regelung über die Sperre beim Verzug. Ein durchschnittlicher Verbraucher werde die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" daher so ver- stehen, dass es neben den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrück- lich geregelten Fällen einer Sperre wegen Zahlungsverzugs (Fall a), wegen be- sonderer Steigerung des Verbindungsaufkommens (Fall b) und wegen Gefähr- dung der Einrichtungen des Anbieters oder der öffentlichen Sicherheit (Fall c) weitere gesetzliche Vorschriften gebe, die eine Sperre ermöglichten, welche der 26 27 - 15 - Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nicht ausdrücklich auf- geführt habe. Es beeinträchtige nicht die Klarheit der Regelung der ausdrücklich genannten Fälle, wenn weitere gesetzliche Gründe für eine Sperre in den Bedin- gungen nicht ausdrücklich aufgeführt würden. (2) Diesen uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Ein durchschnittlicher, die Klausel aufmerksam und sorgfältig lesender Verbraucher wird sie dahin verstehen, dass es neben den in Ziffern VII 1 AGB ausdrücklich geregelten Fällen einer Sperre weitere Sachverhalte gibt, die ge- setzlich zu einer Sperre berechtigen können (Sperrtatbestände) und die in der vorgenannten Klausel nicht aufgeführt sind. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut der Klausel. Dort wird in dem einleitenden Teil die Sperre nur als Begriff erwähnt und definiert, nicht aber ihre einzelnen Voraussetzungen. Sodann erfolgt eine dem einleitenden Klauselteil in konditionaler Satzstruktur ("wenn") nachge- ordnete Aufzählung einzelner Sperrtatbestände. Durch das Zusammenspiel der Erwähnung der Sperre nur als solcher in der Einleitung und der Regelung ihrer Voraussetzungen erst in den nachfolgenden, untergeordneten Satzteilen wird deutlich, dass mit den (schon) in der Einleitung genannten "gesetzlichen Vor- schriften", unbeschadet derer die Regelung der Sperre in der Klausel erfolgen soll, solche gemeint sind, die weitere Sperrtatbestände enthalten. Ein Verständ- nis dahingehend, dass sich diese Formulierung nicht nur auf die in Ziffern VII 1 AGB aufgeführten Sperrtatbestände als solche, sondern auch auf deren jeweilige Voraussetzungen bezieht, ist angesichts dieses Inhalts und Aufbaus der Klausel fernliegend. Auch § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG, dem die Klausel in Ziffern VII 1 AGB - wenn auch nicht in wörtlicher Übereinstimmung - nachgebildet ist, bringt entgegen der Auffassung der Revision im Verhältnis zur Klausel nicht klarer zum Ausdruck, 28 29 - 16 - dass die in § 45k Abs. 2 bis 4 TKG normierten Voraussetzungen der dort gere- gelten Sperrtatbestände abschließend sind - ungeachtet dessen, dass es ohne- hin nicht allein zur Unklarheit einer Klausel führt, wenn es noch klarere und ver- ständlichere Formulierungen gegeben hätte (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN; siehe bereits oben aa). Nach § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG "darf" eine Sperre "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" nur nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 bis 5 TKG (und § 45o Satz 3 TKG) erfolgen. Die Worte "unbe- schadet anderer gesetzlicher Vorschriften" könnten hier gleichermaßen - wenn auch ebenso fernliegend - wie die insofern gleichlautende Formulierung in VII 1 AGB nicht nur auf die Sperrtatbestände des § 45k Abs. 2 bis 4 TKG als solche, sondern auch auf deren einzelne Voraussetzungen bezogen werden. Eine Unklarheit, worauf sich die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" beziehen, folgt schließlich nicht daraus, dass sich diese Formulie- rung nur in Ziffer 1 der Sperrklausel findet und die dortigen Sperrtatbestände be- trifft, während weitere Sperr- und Einstellungstatbestände in den nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 der Sperrklausel geregelt sind. Ein Verständnis der vorgenannten Formulierung dahingehend, dass in gesetzlichen Vorschriften weitere Sperrtat- bestände, nicht aber andere Voraussetzungen der in Ziffern VII 1 AGB bestimm- ten Sperrtatbestände geregelt sind, ergibt sich - wie ausgeführt - selbständig aus Wortlaut und Struktur von Ziffern VII 1 AGB. Es wird durch Ziffern VII 3 bis 5 AGB nicht beeinträchtigt. Das gilt ohne weiteres für die in Ziffern VII 3 AGB geregelte Einstellung der Leistung nach wirksamer Kündigung des Vertragsverhältnisses. Denn eine Leistungseinstellung nach Vertragsbeendigung ist schon ihrer Natur nach etwas anderes als eine Sperre der Leistungen während eines andauernden Vertragsverhältnisses. 30 - 17 - Aber auch die in Ziffern VII 4 und 5 AGB niedergelegten vertraglichen Sperrtatbestände stehen dem vorgenannten Verständnis der Formulierung "un- beschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" in Ziffern VII 1 AGB nicht entgegen. Das Fehlen einer solchen Formulierung mit Bezug zu den Sperrtatbeständen in Ziffern 4 und 5 AGB kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Tatbestände abschließend sind und außer ihnen keine gesetzlichen Sperrtatbestände bestehen. Ihre Regelung außerhalb von Ziffern VII 1 AGB ist mit dem dortigen Hinweis auf nicht ausdrücklich erwähnte gesetzliche Sperrtat- bestände vereinbar. Im Gegenteil begleitet - bei konsekutiver Lektüre der Sperr- klausel - die durch Ziffern VII 1 AGB vermittelte Kenntnis von der Existenz nicht genannter gesetzlicher Sperrtatbestände auch das Verständnis der vertraglichen Sperrtatbestände in Ziffern VII 4 und 5 AGB. Möglicherweise hätte die Sperrklausel noch klarer formuliert werden kön- nen, wenn die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" auch den Sperrtatbeständen in Ziffern VII 4 und 5 AGB vorangestellt worden wären, etwa im Wege der Integration dieser Tatbestände in Ziffern VII 1 AGB. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn Be- dingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Se- nat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN; siehe bereits oben aa). Aus- reichend ist, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit er- schließen lässt. Dies ist im Falle der Formulierung "unbeschadet anderer gesetz- licher Vorschriften" in Ziffern VII 1 AGB zu bejahen. b) Die Klausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass sie in Bezug auf die Androhung der Sperre die Textform vorsieht. 31 32 33 - 18 - Hierin liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (S. 11 ff des Beru- fungsurteils) - keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG. Nach dieser Norm darf der Anbieter eine Sperre (im Sinne von § 45k Abs. 1 TKG) nur durchführen, wenn er sie mindestens zwei Wochen zuvor schrift- lich angedroht hat. aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung im Schrifttum (Lutz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl., § 45k Rn. 18; Sodtalbers in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 45k TKG Rn. 14; Säcker/Klingner, TKG, 3. Aufl., § 45k Rn. 21; Kiparski in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 45k TKG Rn. 15 [01.11.2020]; Ditscheid/Rudloff in Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 45k Rn. 22) davon ausgegangen, dass mit dem Begriff "schriftlich" in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG nicht die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB gemeint ist. Es weist zutreffend darauf hin, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unver- ändert aus der Vorgängervorschrift des § 19 TKV (in der bis zum 23. Februar 2007 geltenden Fassung) übernommen wurde. Hierzu hat bereits der Verord- nungsgeber klargestellt, dass "die Schriftform … drucktechnisch zu verstehen" ist und "keine Schriftform im Sinne des § 126 BGB" meint (BR-Drs. 551/97 S. 38 [zu § 17 Abs. 2 TKV-E]). Dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff "schriftlich" in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine andere Bedeutung beimessen wollte als zuvor in § 19 TKV, ist nichts ersichtlich. bb) In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Berufungsgericht wei- terhin erkannt, dass das in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmte Erfordernis der Schriftlichkeit auch erfüllt ist, wenn die Androhung der Sperre in Textform erfolgt. 34 35 36 - 19 - Dies entspricht - soweit ersichtlich - ebenfalls der einhelligen Auffassung im Schrifttum, soweit dort zur Zulässigkeit der Textform Stellung genommen wird (Heilmann/Herrmann in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 45k TKG Rn. 114; Sodtalbers aaO; Säcker/ Klingner aaO; Kiparski aaO; Heun, Handbuch zum TK-Recht, 2. Aufl., § 45k TKG Rn. 190). (1) Aus dem Wortlaut von § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG ergibt sich kein Aus- schluss der Textform. Der dort verwendete Begriff "schriftlich" umfasst sprachlich sowohl ein Schriftstück, das heißt einen - unterschriebenen oder nicht unter- schriebenen - Ausdruck von Schriftzeichen auf Papier, als auch elektronische Schriftzeichen wie etwa im Falle von E-Mails und ihnen angehängten PDF- Dokumenten. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist (vgl. BVerwGE 157, 117 Rn. 17 zum Schriftlichkeitserfordernis in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Dabei kann dahinstehen, ob die Begriffe "schrift- lich" und "drucktechnisch" zurzeit der Geltung von § 19 TKV als Vorgängervor- schrift von § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG noch im Sinne einer auf Papier gedruckten Mitteilung verstanden wurden. Hierdurch würde, wie das Berufungsgericht zutref- fend erkannt hat, eine dynamische Interpretation des Merkmals "schriftlich" im heutigen Begriffsverständnis nicht ausgeschlossen. Bei der Wortlautauslegung sind auch unter ein Tatbestandsmerkmal begrifflich subsumierbare technische Phänomene zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung noch unbekannt waren (BVerwG aaO Rn. 18). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat gegen eine solche dynamische Interpretation den Ent- wurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung telekommunikations- rechtlicher Vorschriften aus der 15. Legislaturperiode (BT-Drs. 15/5213, S. 22) 37 38 - 20 - angeführt hat, aus dem sich ergebe, dass an dem Schriftlichkeitserfordernis in § 45k Abs. 2 TKG trotz der in der Entwurfsbegründung erwähnten Rechtsförm- lichkeitsprüfung festgehalten worden sei, beruft er sich auf einen der Diskontinu- ität anheimgefallenen (vgl. Cornils in Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., Teil A Rn. 40) und daher zur Normauslegung untauglichen Gesetzentwurf. In dem maßgeblichen Regierungsentwurf der 16. Legislaturperiode wird eine Rechts- förmlichkeitsprüfung in der Begründung zu § 45k TKG-E nicht erwähnt (BT-Drs. 16/2581, S. 26). Im Übrigen umfasst eine Rechtsförmlichkeitsprüfung auch keine inhaltlichen Fragen des überprüften Gesetzes wie eine von diesem vorgeschrie- bene Form, sondern lediglich die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Form und Gestaltung, zum Beispiel bei den Überschriften, den Eingangsformeln, den Zitierweisen, den Änderungsbefehlen oder den Inkrafttretensregelungen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2008, S. 17). (2) Sinn und Zweck der Norm bestätigen, dass die Textform gemäß § 126b BGB dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne von § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG genügt. Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, dass die Androhung einer Sperre nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsver- hältnisses gerichtet ist. Ihr Zweck ist vielmehr - wie auch die Revision nicht ver- kennt - die Information des Teilnehmers über die vom Anbieter beabsichtigte Sperre. Besteht der Zweck einer Erklärung aber in erster Linie darin, den Emp- fänger über bestimmte Sachverhalte zu informieren, die gegebenenfalls eine rechtliche Reaktion seinerseits erfordern, kann dies genauso gut durch die Text- form erreicht werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drs. 14/4987 S. 19 [zu § 126b BGB-E]). Die Text- 39 - 21 - form gewährleistet, dass die Beteiligten sich zuverlässig über den Inhalt der Er- klärung informieren können, und erfüllt damit die Informationsfunktion (MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl., § 126b Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 126b Rn. 1; vgl. auch BAG, NZA 2009, 627 Rn. 42 ff zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Auffassung der Revision, bestimmte Varianten der Textform, wie etwa E-Mails, könnten vom Empfänger leichter übersehen werden als ausgedruckte und postalisch übermittelte Schriftstücke, widerspricht der vorgenannten Wer- tung des Gesetzgebers einer hinreichenden Eignung von Erklärungen in Text- form zur Erfüllung ihres Informationszwecks. Im Übrigen ist das Risiko eines Übersehens oder versehentlichen Löschens eines dauerhaften Datenträgers im Sinne von § 126b BGB ebenso vom Empfänger des Mediums zu tragen wie das Übersehen eines ausgedruckten Schriftstücks, das zusammen mit einer Vielzahl von weiteren Sendungen postalisch bei ihm eingeht. Dies gilt umso mehr für den vorliegend relevanten Fall, dass sich ein Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug befindet und daher jederzeit mit hierauf bezoge- nen Mitteilungen des Anbieters rechnen muss. (3) Der von der Revision angeführte Umstand, dass der Gesetzgeber nach Einführung des § 126b BGB die Textform bei einer Vielzahl von Erklärungen aus- drücklich angeordnet hat, eine solche Bestimmung hingegen im Fall des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG unterblieben ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch im Telekommunikationsgesetz werden neben der Schriftlichkeit so- wohl die Textform (in § 41b Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 4 Satz 4, Abs. 7, § 55 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 66i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4, § 99 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 113 Abs. 2 Satz 1 und 3 TKG) als auch die Schriftform 40 41 42 - 22 - (in § 6 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 2 TKG) als Formerfordernisse genannt. Aus der Einführung der Textform im Sinne von § 126b BGB als hinreichende Form für einige der im Telekommunika- tionsgesetz geregelten Erklärungen und Handlungen kann jedoch nicht geschlos- sen werden, dass nunmehr für alle Erklärungen und Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes "schriftlich" zu erfolgen haben, ein Schriftfor- merfordernis im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten soll und zwar auch im Hinblick auf solche Vorschriften, bei denen - wie im Falle des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG (und dessen Vorgängervorschrift § 19 TKV) - dies zuvor nicht der Fall war. Bei einem solchen Regelungswillen des Gesetzgebers wäre zu erwar- ten gewesen, dass er ihm mittels Ersetzung des Wortes "schriftlich" durch die Worte "in Schriftform" jeweils Ausdruck verliehen hätte. Dies ist indes nicht ge- schehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Einführung der Textform sich auf die jeweils betroffenen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes be- schränken und andere Formvorschriften unberührt lassen sollte. Es verbleibt mithin dabei, dass hinsichtlich jeder einzelnen Regelung des Telekommunikationsgesetzes, in der die Schriftlichkeit einer Erklärung oder Handlung gefordert wird, zur Auslegung dieses Formerfordernisses unter Heran- ziehung von Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte zu prüfen ist, ob die Textform hinreichend oder die Schriftform erforderlich ist. Sind - wie etwa im Falle der Einwilligung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 4 TKG - Willenser- klärungen des Teilnehmers gegenüber dem Anbieter betroffen, kann die dort be- stimmte Schriftlichkeit als Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen sein, der im Hinblick auf die Abgabe der Willenserklärung eine Warn- funktion zukommt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drs. 16/12405 S. 15; Braun 43 - 23 - in Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 98 Rn. 22: Schriftformerfordernis mit Warnfunktion). Dagegen kann bei Hinweisen und Mitteilungen, die - wie im Falle des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG - lediglich der Information dienen und nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind, das Erfordernis der Schriftlichkeit auch durch die Textform gewahrt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie vorliegend - aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dass mit dem Begriff "schriftlich" kein Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeint ist. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2019 - 2-24 O 99/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 U 46/19 -