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Entscheidung

5 StR 339/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/20 vom 15. März 2021 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2021 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsan- walt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist. Gründe: Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung bean- tragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat statt- findenden Hauptverhandlung erforderlich ist. Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden. Cirener Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 18.03.2019 - 309 Js 23068/18 14 KLs 24 Ss 578/19 1 2