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Urteil

5 StR 627/19

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Einschleusens nach § 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 AufenthG bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der bezogenen ausländischen Tathandlung. • Uneigennützige Vermittlungshandlungen sind nach § 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr.1 AufenthG nur strafbar, wenn sie eigennützige Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Einreise sind. • Das Qualifikationsmerkmal der lebensgefährdenden Behandlung (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AufenthG) kann bereits verwirklicht sein, wenn die Umstände der Schleusung generell geeignet sind, Lebensgefahr herbeizuführen, und der Täter dies vorsätzlich gefördert hat. • Bei grenzüberschreitenden Schleusungshandlungen kann zugleich eine inländische Tat (Einschleusen nach § 96 Abs.1 Nr.1 Buchst. b i.V.m. § 95 AufenthG) vorliegen; zu prüfen ist Tateinheit und Qualifikation nach § 96 Abs.2 Nr.5 AufenthG. • Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger rechtlicher Würdigung bei Einschleusungen • Die Verurteilung wegen Einschleusens nach § 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 AufenthG bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der bezogenen ausländischen Tathandlung. • Uneigennützige Vermittlungshandlungen sind nach § 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr.1 AufenthG nur strafbar, wenn sie eigennützige Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Einreise sind. • Das Qualifikationsmerkmal der lebensgefährdenden Behandlung (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AufenthG) kann bereits verwirklicht sein, wenn die Umstände der Schleusung generell geeignet sind, Lebensgefahr herbeizuführen, und der Täter dies vorsätzlich gefördert hat. • Bei grenzüberschreitenden Schleusungshandlungen kann zugleich eine inländische Tat (Einschleusen nach § 96 Abs.1 Nr.1 Buchst. b i.V.m. § 95 AufenthG) vorliegen; zu prüfen ist Tateinheit und Qualifikation nach § 96 Abs.2 Nr.5 AufenthG. • Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben können. Der Angeklagte, staatenloser Palästinenser, vermittelte von September 2014 bis September 2015 in sechs Fällen Flüchtlingen aus Syrien die Überfahrt von der Türkei nach Italien oder Griechenland; in fünf Fällen gelang die Einreise nach Deutschland, in einem Fall scheiterte die Überfahrt. Er empfing die Geschleusten in der Türkei, brachte sie in Hotels unter, stellte Verbindung zu sogenannten Migrantenmaklern her und gab Abfahrtsinformationen; er nahm überwiegend kein Entgelt, in einem Fall erhielt er nachträglich 500 Euro und leistete einmal 500 Euro Beitrag. Die Überfahrten erfolgten überwiegend auf überladenen Fischkuttern oder Schlauchbooten und waren nach den Feststellungen gefährlich; der Angeklagte machte auf die Risiken aufmerksam. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Einschleusens nach § 96 Abs.4 i.V.m. § 96 Abs.1 AufenthG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung; die Generalstaatsanwaltschaft revidierte mit der Sachrüge. • Feststellungen: Das Landgericht stellte die Tathandlungen und die Beteiligung des Angeklagten an der Vermittlungshandlung fest; es gelangte zur Überzeugung, dass der Angeklagte überwiegend kein Entgelt forderte und altruistisch handelte. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Beweiswürdigung, insbesondere zur Frage des fehlenden Entgelts, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand; die Aussagen der Geschleusten stützten die Feststellungen tragfähig. • Fehlerhafte rechtliche Würdigung I (§ 96 Abs.4 i.V.m. § 96 Abs.1 AufenthG): Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, gegen welche ausländischen Vorschriften die Einreise der Geschleusten rechtswidrig gewesen sein soll und die Voraussetzungen des § 96 Abs.4 nicht substanziiert geprüft; zudem wurde übersehen, dass § 96 Abs.4 i.V.m. § 96 Abs.1 Nr.1 nur eigennützige Anstiftung oder Beihilfe erfasst und daher die uneigennützigen Fälle (2–6) dort rechtlich nicht tragfähig begründet sind. • Fehlerhafte rechtliche Würdigung II (Qualifikation § 96 Abs.2 Nr.5 AufenthG): Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die fehlende Einflussmöglichkeit auf Organisation und Zustand der Boote schließe die Qualifikation aus. Vielmehr genügt für § 96 Abs.2 Nr.5, dass die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt waren und der Angeklagte den Vorgang vorsätzlich gefördert hat; nach den Feststellungen liegen hierfür Anhaltspunkte vor. • Inlands- und Auslandstaten/Tateinheit: Die vom Angeklagten erbrachten Hilfeleistungen im Ausland können zugleich den Erfolg der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet bewirken; daher ist zu prüfen, ob neben Auslandsdelikten auch Inlandsdelikte (§ 96 Abs.1 Nr.1 Buchst. b i.V.m. § 95 AufenthG) vorliegen und ob Tateinheit zu bejahen ist. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender rechtlicher Prüfung hält der Schuldspruch nicht; die Feststellungen bleiben jedoch in den Teilen bestehen, die nicht von Rechtsfehlern betroffen sind, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und Anrechnungsfragen, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Generalstaatsanwaltschaft teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Dresden wird im Umfang der Rechtsfehler aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; bestimmte tatsächliche Feststellungen bleiben bestehen. Als Gründe nannte der Senat insbesondere die unzureichende rechtliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Voraussetzungen des § 96 Abs.4 AufenthG für die Fälle ohne Eigennutz sowie die fehlerhafte Verneinung der Prüfung und gegebenenfalls Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals der lebensgefährdenden Behandlung (§ 96 Abs.2 Satz1 Nr.5 AufenthG). In der neuen Hauptverhandlung sind die strafrechtlichen Wirkungen der im Ausland erbrachten Hilfeleistungen sowohl für ausländische Einreisetaten als auch für mögliche inländische Einschleusungen (Tateinheit, Qualifikation nach § 96 Abs.2 Nr.5) erneut zu prüfen; außerdem ist die Anrechnung der in den Niederlanden vollzogenen Auslieferungshaft zu entscheiden.