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Leitsatz

VI ZB 97/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160321BVIZB97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160321BVIZB97.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 97/19 vom 16. März 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung ei- ner Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalt- einrichtung). BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - VI ZB 97/19 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Septem- ber 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Fahrzeughersteller Schadenser- satz wegen eines von ihm im Juli 2015 gebraucht von Dritten erworbenen Kraft- fahrzeugs der Marke BMW 640d. Er behauptet, die Abgasreinigung des einge- bauten Dieselmotors N 57 sei mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausge- stattet, und macht geltend, sein Schaden liege bereits im ungewollten Vertrags- schluss. Den Kaufvertrag hat der Kläger angefochten. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 73.251 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, gerichtete Klage abgewiesen. Ansprü- che aus unerlaubter Handlung scheiterten daran, dass der Kläger zu einer Täu- schung oder zu sittenwidrigem Verhalten der Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen habe. Es fehle zudem an einem Schaden. Da mit Anfechtung des 1 2 - 3 - Kaufvertrags die Wirkungen des Vertrags nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc entfal- len seien, sei der zwischen dem Kläger und dem Dritten geschlossene Kaufver- trag rückabzuwickeln. Der Kläger werde damit so gestellt, als wäre der Kaufver- trag nie geschlossen worden. Damit sei ein etwaiger Schaden des Klägers, auch durch den Vertragsschluss selbst, entfallen. Die hiergegen fristgerecht erhobene Berufung des Klägers hat das Ober- landesgericht als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Gegen diesen Beschluss wen- det sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN). 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimm- ten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hat 3 4 5 - 4 - das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. An- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 f.; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NZV 2015, 378 Rn. 5 f.; jeweils mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an einem Angriff gegen die das Urteil des Landgerichts selbständig tragende Er- wägung, jedenfalls sei der in dem Vertragsschluss liegende Schaden des Klägers durch die erfolgte Anfechtung des Kaufvertrags rückwirkend entfallen. Die Beru- fungsbegründung beschränkt sich hinsichtlich der Frage des Schadens auf die Aussage, es dürfte rechtlich eindeutig sein, dass durch den Erwerb einer man- gelhaften Sache auch ein Schaden eingetreten sei. Zu der entscheidenden Frage, ob der Schaden durch die Anfechtung rückwirkend entfallen ist, verhält sich die Berufung hingegen nicht. Soweit mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Verfahrens- rüge - Verletzung der Hinweispflicht - eingangs der Berufungsbegründung sei nicht auf die Ausführungen zur arglistigen Täuschung beschränkt, sondern be- ziehe sich auf die gesamte Urteilsbegründung und damit auch auf die Schadens- problematik, geht dies fehl. Die Berufungsbegründung befasst sich mit keinem Wort näher mit der Argumentation des Landgerichts zum durch die Anfechtung entfallenen Schaden. Dies gilt auch für die Ausführungen im Rahmen der Ver- fahrensrüge, die einen konkreten Bezug zu der Urteilsbegründung vermissen las- sen. Im Übrigen hat das Landgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2019 einen entsprechenden Hinweis erteilt, sodass es 6 7 - 5 - auch von daher fernliegt, dass die Rüge so zu verstehen sein sollte, wie es jetzt mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird. Auf die sachliche Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts kommt es, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgehalten hat, insoweit ebenso we- nig an wie auf die Frage, ob das Landgericht das Vorliegen einer wirksamen An- fechtung fehlerfrei festgestellt hat. Soweit der Kläger dies in Abrede stellt, hätte es ihm oblegen, hierzu in der Berufungsbegründung vorzutragen. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.05.2019 - 15 O 17917/18 - OLG München, Entscheidung vom 26.09.2019 - 1 U 3156/19 - 8