Entscheidung
2 StR 351/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR351.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/20 vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Adhäsionsverfahren T. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsver- fahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegen- standswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des An- tragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisi- onsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldneri- schen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 6 StR 95/20, juris Rn. 1). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltli- che Tätigkeit des Antragstellers umfasste die Verteidigung des vom Landgericht 1 - 3 - zu dessen Gunsten zuerkannten Betrages in Höhe von 3.710 €. Das vom Ange- klagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von insgesamt 1.460 € bleibt daher außer Betracht. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Marburg (Lahn), LG, 29.05.2020 - 4 Js 10258/193 Ks