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Entscheidung

3 StR 29/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 2021 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist das Landgericht bei der Entscheidung, ob im Fall 1 der Urteilsgründe ein minderschwerer Fall in Betracht kommt, und der Bemessung der diesbezüglichen Einzelstrafe rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Angeklagte habe zur Tatzeit un- ter offener Bewährung gestanden. Denn anders als im Fall 2 der Urteilsgründe datiert die Tat im Fall 1 vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Trier vom 3. März 2020, mit der der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2019 zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verur- teilt worden ist. Auch ist den Feststellungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass er mit Blick auf die Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 31. Januar 2019 unter offener Reststrafenbewährung stand. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Landgericht hat in gleicher Weise rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Ange- klagten berücksichtigt, dass diesem ein Bewährungswiderruf droht. Zudem wäre die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Wittlich vom 30. Oktober 2019, mit der der An- geklagte ca. drei Monate vor Begehung der gegenständlichen Tat zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, strafschärfend zu berück- sichtigen gewesen. Spaniol Wimmer Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Trier, 02.11.2020 - 5 KLs 8012 Js 13221/20