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Entscheidung

6 StR 77/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR77.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 77/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhält- nisses u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisi- onsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen dem Vortrag der Revision im Schriftsatz vom 22. März 2021 liegt angesichts der sonst für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweis- anzeichen keine Konstellation Aussage-gegen-Aussage vor. Den dafür gelten- den strengen Darlegungsanforderungen würde die – insgesamt rechtsfehler- freie – Beweiswürdigung des Landgerichts im Übrigen genügen. 2. Die Urteilsgründe sind in sachlichem Stil abzufassen. Rhetorische Fragen (z. B. „Warum hat der Angeklagte nicht die … Kollegin aus der gynäkologischen Abteilung hinzugerufen?“ oder „Wer, außer dem Angeklagten selbst, sollte Kenntnis von all diesen Umständen gehabt haben?“) sowie unangemessene For- mulierungen (z. B. „Dann müsste er schon ... mit Blindheit geschlagen gewesen - 3 - sein.“) sind daher zu vermeiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 4 StR 261/18 mwN). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 02.10.2020 - 22 KLs 25/18 264 Js 12509/16