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Entscheidung

XIII ZB 24/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 24/20 vom 23. März 2021 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Be- troffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er- hoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, ist am 30. Januar 2020 aus der Abschiebungshaft nach Ghana abgeschoben worden. Mit Beschluss vom 8. März 2020 hat das Amtsgericht einen von der Person des Vertrauens des Betroffenen (fortan: Vertrauensperson) am 23. Januar 2020 ge- stellten Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde der Vertrauensperson ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe- schwerde erstrebt die Vertrauensperson die Feststellung, dass der Vollzug der 1 - 3 - Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 23. bis zum 30. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat. II. Das - zulässige (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) - Rechtsmittel der Vertrauensperson ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der vom Amtsgericht als unzulässig angesehene, mit der Be- schwerde weiterverfolgte Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit "des angegriffenen Beschlusses" gemäß § 62 Abs. 1 FamFG feststellen zu lassen, habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Vertrauens- person habe weder ihren ursprünglichen Aufhebungsantrag noch das eingelegte Rechtsmittel näher begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Ent- scheidung des Amtsgerichts rechtswidrig sei, fänden sich in der Akte nicht. 2. Die Beschwerdeentscheidung kann keinen Bestand haben, weil sie den Sachverhalt nicht erkennen lässt, über den das Beschwerdegericht entschie- den hat. a) Gemäß § 69 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeentscheidung zu be- gründen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen insbeson- dere den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, da das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grund- sätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht fest- gestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die keine rechtliche Über- prüfung ermöglichen, begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3, vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 4, vom 6. Juli 2016 - V ZB 136/15, juris Rn. 3, jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Der angefochtene Beschluss enthält danach keine Grundlage für eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. aa) Er lässt schon das Feststellungsbegehren, das die Vertrauensper- son mit der Beschwerde weiterverfolgt hat, nicht klar erkennen. Allerdings mag die Wendung, das Beschwerdebegehren sei "erkennbar darauf gerichtet, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses … feststellen zu lassen", im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht über einen Haftaufhebungs- antrag entschieden hat, dahin verstanden werden können, dass die Vertrauens- person festgestellt wissen will, dass der Vollzug der - durch einen nicht mitgeteil- ten Beschluss - angeordneten Haft den Betroffenen für den Zeitraum von der Stellung des Haftaufhebungsantrags am 23. Januar 2020 bis zur Abschiebung des Betroffenen am 30. Januar 2020 und dem dadurch eingetretenen Haftende in seinen Rechten verletzt hat. bb) Mit Ausnahme des im Zusammenhang mit der Erörterung des Be- schwerdeantrags vom Beschwerdegericht erwähnten Umstands, dass der Be- troffene aus der Abschiebungshaft abgeschoben worden ist, fehlen jedoch jegli- che Feststellungen zu dem Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Haft angeord- net worden und der deshalb auch für die vom Beschwerdegericht verneinte Frage maßgeblich ist, ob der weitere Vollzug der - ebenfalls nicht mitgeteilten - Haftan- ordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Auch der amtsgerichtli- che Beschluss enthält keinerlei Feststellungen, die gegebenenfalls als - still- schweigend - in Bezug genommen angesehen werden könnten. 3. Die Sache ist daher zur Feststellung des Sachverhalts an das Be- schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). III. Für das neue Beschwerdeverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 6 7 8 9 10 - 5 - 1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag als unzu- lässig angesehen. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftvoll- zugs kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur in einem Beschwerdeverfahren gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag durch die Entlassung aus der Haft erledigt, kann der Be- troffene bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht zu dem Antrag übergehen, die Rechtswidrigkeit der weiteren Vollziehung der Haftanordnung nach dem gestell- ten Haftaufhebungsantrag feststellen zu lassen. Auch die Vertrauensperson des Betroffenen kann beantragen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 358 Rn. 9, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15 jeweils mwN). 2. Der Umstand, dass die Vertrauensperson des Betroffenen weder den Haftaufhebungsantrag noch die Beschwerde begründet hat, ist für die Zuläs- sigkeit des Rechtsmittels ohne Belang und hat grundsätzlich auch für die Begrün- detheit des Rechtsmittels keine Bedeutung. a) Nach § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift führt eine fehlende Begründung nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/6308, S. 206; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 4 mwN). b) Die Beschwerde darf auch nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, weil ihr die Begründung fehlt. Zwar kann der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ent- gegen § 65 Abs. 1 FamFG nicht begründet, gegen seine Mitwirkungspflicht aus 11 12 13 14 15 - 6 - § 27 FamFG verstoßen, die über § 69 Abs. 3 FamFG auch in der Beschwer- deinstanz gilt (vgl. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 65 Rn. 3). Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht enthebt das Gericht indes nicht von sei- ner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Vielmehr hat es auch bei fehlender Mitwirkung eines Beteiligten grundsätzlich die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 4; Prütting in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8; Bartels in Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 65 FamFG Rn. 1). IV. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegen- standswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.03.2020 - 65 XIV(B) 58/19 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.03.2020 - 5 T 82/20 - 16