Entscheidung
4 StR 20/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240321B4STR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240321B4STR20.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 20/21 vom 24. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 30. September 2020 im Straf- ausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „mit direk- tem Vorsatz“ handelte. Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 StGB) setzt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes der Körperverletzung voraus. Die isolierte strafschärfende Wertung von dolus directus (Wissentlichkeit) verstößt ungeachtet der Frage, ob direkt vorsätzliches Handeln als (normativer) Regelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvor- satz 3; jeweils für § 212 StGB; ablehnend BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238) oder als typischer Fall der Tatbestandsver- wirklichung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; vom 25. Februar 1997 – 4 StR 409/96 Rn. 8; vom 23. Oktober 1992 – 2 StR 483/92, StV 1993, 72 und vom 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77 Rn. 3) anzusehen ist, gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; Urteil vom 14. August 2008 – 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624 und Beschluss vom 17. September 1990 – 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteils- gründe vermag der Senat die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert hervorgehobene strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte die Kör- perverletzungshandlung – das heftige Schütteln des Säuglings – mit direktem Vorsatz beging, nicht dahin zu verstehen, dass das Tatgericht mit dieser Wen- dung lediglich die konkrete Tatausführung näher umschrieben hat. 2 3 4 - 4 - Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechts- fehler nicht auszuschließen. Die getroffenen Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 2021 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Detmold, 30.09.2020 ‒ 21 KLs 31 Js 145/20 5 6 7 8