Entscheidung
VI ZB 10/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240321BVIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240321BVIZB9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9 + 10/21 vom 24. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2021 durch den Rich- ter Offenloch als Vorsitzenden, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer, die Richter Dr. Linder und den Richter Dr. Herr beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 6. März 2021 ge- gen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Mit Beschlüssen vom 23. Februar 2021 hat der VI. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schrift- satz vom 6. März 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungs- rüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt ha- ben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er meint, es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Weder eine vom An- tragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzu- reichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erach- teten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Offenloch Müller Allgayer Linder Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.2020 - 13 T 13992/20 - OLG München, Entscheidung vom 21.01.2020 - 18 W 1747/20 Pre - OLG München, Entscheidung vom 07.01.2020 - 18 W 1747/20 Pre - 2 3