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Leitsatz

IX AR(VZ) 1/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321BIXAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321BIXAR.VZ.1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/19 vom 25. März 2021 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2 a) In Insolvenzsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Drit- ten anonymisierte Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt. b) Soweit die berechtigten Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfah- rens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein kön- nen, steht dem Gerichtsvorstand ein aufgrund der Besonderheiten des Insolvenz- verfahrens erweitertes Ermessen zu, ob und in welchem Umfang Schwärzungen vorzunehmen sind. c) Der Gerichtsvorstand kann eine Weitergabe insgesamt verweigern, wenn die erfor- derlichen Schwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibenden Teilen nicht mehr aus sich heraus verständlich ist, die Schwärzungen sinnentstel- lend sind oder die verbleibenden Teile den Inhalt der getroffenen Entscheidung ver- fälschen. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR(VZ) 1/19 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 25. März 2021 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018, soweit der Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidung der Insolvenzge- richte über die Vergütung des Insolvenzverwalters betroffen ist, und der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2017 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Präsident des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehen- den Antrags verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind aus der Staatskasse zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist Mitverfasser von Kommentaren und Handbüchern zu Vergütungsfragen im Insolvenzrecht. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der L. AG (fortan: Schuldnerin) und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolvenzver- walter durch Beschluss fest. Am 29. August 2016 stellte das Insolvenzgericht fol- genden Text zum Zweck der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ein: "In dem Insolvenzverfahren [der Schuldnerin] sind Vergütung nebst Umsatzsteuer des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol- venzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrungen kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden." Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 an das Amtsgericht bat der Antragstel- ler, ihm eine Abschrift der Entscheidung über die Verwaltervergütung zu wissen- schaftlichen Zwecken zu übersenden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 er- klärte der Antragsteller, sein Antrag beruhe auf § 299 Abs. 2 ZPO. Der weitere Beteiligte und der Vorstand der Schuldnerin traten dem Gesuch des Antragstel- lers entgegen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 wies der Präsident des Amtsgerichts den Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vergütungsbeschlusses zurück. Darauf- hin hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff 1 2 3 - 4 - EGGVG gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, anonymi- sierte Abschriften der Vergütungsentscheidungen zu erteilen. Das Oberlandes- gericht hat den Antrag - soweit noch von Interesse - als unbegründet zurückge- wiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er- strebt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine anony- misierte Abschrift des Beschlusses über die Vergütungsfestsetzung des Insol- venzverwalters zu überlassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2019, 632 ff veröffentlicht ist, hat - soweit noch von Interesse - angenommen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig. Der Präsident des Amtsge- richts habe das Gesuch des Antragstellers zutreffend als Antrag ausgelegt, die- sem eine Abschrift des Beschlusses über die Vergütung des Insolvenzverwalters zu überlassen. Diese Entscheidung sei im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Zwar gelte die Pflicht, veröf- fentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen zu publizieren, auch im Insolvenz- verfahren. Jedoch sei wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens vor der Herausgabe von Entscheidungsabschriften an Dritte wegen der Nichtöffent- lichkeit des Verfahrens ein strengerer Maßstab an die Anonymisierung anzule- gen. Die vom Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung zur Veröffentlichung von Entscheidungen der Zivilgerichte vorgenommene abstrakte Interessenabwä- gung sei auf Insolvenzverfahren nicht uneingeschränkt übertragbar, weil für diese 4 5 6 - 5 - weder der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung noch der öffentlichen Urteilsverkündung gelte. § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters öffentlich bekannt zu machen sei, diene der Information der Gläubiger und der Effizienz des Insolvenz- verfahrens. Dabei seien die festgesetzten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermei- den. Nach der gesetzlichen Wertung sollten personenbezogene Daten aus einem Insolvenzverfahren grundsätzlich nur insoweit offengelegt werden, als dies erfor- derlich sei, um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Eine Herausgabe anonymisierter Entscheidungen im Insolvenzverfahren werde daher durch die Möglichkeit begrenzt, den Schuldner zu identifizieren. Demgemäß könne im In- solvenzverfahren im Einzelfall auch die Herausgabe einer Entscheidung vollstän- dig verweigert werden. Dabei seien das Informationsinteresse des Dritten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die betroffenen Geheimhal- tungsinteressen gegeneinander abzuwägen. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung, bei der sich der Maß- stab mit jenem des § 299 Abs. 2 ZPO decke. Die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass dieser seine Entscheidung auf der Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO getroffen habe, sei unerheblich, weil dies keine Auswirkungen auf die im Rahmen der Ermessens- entscheidung zu berücksichtigenden Umstände habe. Der Präsident des Amts- gerichts habe die konkreten Interessen des Antragstellers und der Beteiligten des Insolvenzverfahrens zutreffend erkannt, in seine Abwägungsentscheidung einbe- zogen und die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei damit begründet, dass mit einer Herausgabe einer anonymisierten Entscheidungsabschrift eine unvermeidliche Preisgabe von wesentlichen Informationen zum nicht öffentlichen Ablauf des Insolvenzverfahrens verbunden wäre. Dies sei auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Vergütungsentscheidung im Streitfall trotz der Höhe der 7 - 6 - Masse und der Vergütung im Hinblick auf die Anwendung der vergütungsrechtli- chen Bestimmungen keine Besonderheiten gegenüber einem Verfahren auf- weise, in welchem sich die Beträge in einem durchschnittlichen Rahmen beweg- ten. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung für zulässig gehalten. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der An- tragsteller den Antrag auf Überlassung einer Abschrift im eigenen Namen gestellt hat. Mit Recht nimmt das Oberlandesgericht an, dass das vom Antragsteller ge- stellte Gesuch auszulegen ist. Die Angriffe des weiteren Beteiligten auf die Aus- legung zeigen keine Rechtsfehler auf. bb) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG hat den gleichen Streitgegenstand wie die Auskunftsbitte, die der Präsident des Amtsgerichts beschieden hat. Zu Unrecht meint der weitere Beteiligte, dass die vom Antragsteller ursprünglich geltend gemachte wissenschaftlich begründete Akteneinsicht einen anderen Streitgegenstand habe als der Anspruch auf Über- lassung einer Abschrift der Vergütungsentscheidung. Der Antragsteller hat stets als am Verfahren nicht beteiligter Dritter die Überlassung einer - anonymisierten - Abschrift der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters verlangt. b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts sei rechtmäßig ergangen, hält jedoch rechtli- cher Überprüfung nicht stand. aa) Zutreffend nimmt das Oberlandesgericht an, dass der Präsident des Amtsgerichts seiner Entscheidung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt 8 9 10 11 12 13 - 7 - hat. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte stellt weder eine Gewährung von Akteneinsicht dar noch ist sie mit ihr vergleichbar; § 299 Abs. 2 ZPO ist daher nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 f). Dies gilt auch für im Insolvenzverfah- ren getroffene gerichtliche Entscheidungen. bb) Ebenfalls zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte Teil der öffentli- chen Aufgabe der Gerichte ist, Entscheidungen zu veröffentlichen (BGH, Be- schluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16). Die Rechtspflicht der Gerichtsverwal- tung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Inte- resse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f), gilt auch für Entscheidungen der Gerichte in einem Insolvenzverfahren. Der Bür- ger muss in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfah- rung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16). Dies ist auch in Insolvenzverfahren ohne ausreichende Publizität der Rechtspre- chung nicht möglich. Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts ver- öffentlichungswürdig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO). Viel- mehr sind die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, einem Verlangen auf Überlas- sung einer anonymisierten Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung zu entspre- chen, wenn ein öffentliches Interesse an der Überlassung der Entscheidung be- steht. Entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit belegen regelmäßig ein öf- fentliches Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO; BVerwGE 104, 14 15 - 8 - 105, 111). Das vom Antragsteller nach den Feststellungen des Oberlandesge- richts verfolgte wissenschaftliche Interesse stellt - nicht zuletzt im Licht des Art. 5 Abs. 3 GG - ein öffentliches Interesse dar, welches eine Veröffentlichungspflicht auslöst. cc) Hingegen sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Ermes- sensausübung von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflusst. (1) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kontrolle verletzt § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Präsident des Amtsgerichts hat das Gesuch des Antragstel- lers nach den Maßstäben des § 299 Abs. 2 ZPO beschieden und bei seiner Ent- scheidung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948) nicht berücksichtigt. Der Bescheid zieht daher eine unzu- treffende Rechtsgrundlage heran, prüft ein rechtliches Interesse des Antragstel- lers und richtet seine Ermessenserwägungen allein an den Grundsätzen des § 299 Abs. 2 ZPO aus. Anders als das Oberlandesgericht meint, sind die Anfor- derungen an eine Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht deckungsgleich mit dem Anspruch auf Überlassung einer Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 14, 16). Damit hat das Oberlandesgericht mit seinen Er- wägungen zur Ermessensausübung für einen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift entgegen § 28 Abs. 3 EGGVG an Stelle der zuständi- gen Behörde eine eigene Ermessensentscheidung getroffen (vgl. Zöller/Lücke- mann, ZPO, 33. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 15). (2) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ermessen im Rahmen der Veröffentlichungspflicht der Gerichte weisen ebenfalls Rechtsfehler auf. (a) Das Oberlandesgericht bestimmt den Rahmen des Ermessens nicht zutreffend. Ausgangspunkt des Ermessens ist die grundsätzliche Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen 16 17 18 19 - 9 - ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16 mwN). Dabei hat die Gerichtsverwal- tung bei einer Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung aus einem In- solvenzverfahren die bestehenden Datenschutzvorschriften zu beachten, weil die Veröffentlichung eine Aufgabe der Justizverwaltung ist. Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, steht der Gerichtsverwaltung in dieser Hinsicht kein Ermessen zu, wenn ein Dritter die Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift beantragt (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187; Mensching, AfP 2007, 534, 537; Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1778). Ein Ermessen kommt der Gerichtsverwaltung hingegen zu, soweit berech- tigte Belange und Rechte der Parteien und der Beteiligten des Insolvenzverfah- rens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein kön- nen und es darum geht, die Rechte und Belange der Beteiligten mit der Verpflich- tung in Einklang zu bringen, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Insoweit muss die Gerichtsverwaltung eine Abwägungsentscheidung treffen. Das Ermes- sen betrifft in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang Schwärzungen vorzunehmen sind. Es erstreckt sich darauf, ob im Einzelfall die überwiegenden Rechte der Beteiligten eine Veröffentlichung insgesamt ausschließen. Bei der Ausübung des Ermessens, in welchem Umfang bei einer Veröf- fentlichung Teile der Entscheidung über die übliche Anonymisierung hinaus zu schwärzen sind, hat - wie das Oberlandesgericht richtig sieht - die Gerichtsver- waltung den Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart Rechnung zu tragen. Für das Insolvenzverfahren fehlt - anders als für das Strafverfahren in § 475 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17, BGHSt 63, 156 Rn. 6 ff) - eine Bestimmung, welche die Überlassung anonymisierter Ab- schriften von Entscheidungen an private Dritte regelt. Die für Entscheidungen in Zivilprozessen aufgestellten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 20 21 - 10 - - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 ff) können nicht unbesehen auf Entschei- dungen im Insolvenzverfahren übertragen werden, weil das Insolvenzverfahren in wesentlichen Punkten Besonderheiten gegenüber einem Zivilprozess aufweist. (b) Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass eine Veröffent- lichung von Entscheidungen aus einem Insolvenzverfahren in besonderem Maß eine Prüfung erfordert, ob berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens verletzt sein können und diesen durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rech- nung zu tragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 18; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 29). Daraus ergibt sich ein erweitertes Ermessen des Gerichtsvorstands. Das Insolvenzverfahren berührt in vielfacher Hinsicht schutzwürdige Interessen. Hierzu zählen nicht nur die Interes- sen des Schuldners, sondern die Interessen aller Beteiligten des Insolvenzver- fahrens, etwa der Gläubiger, des Insolvenzverwalters oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Schutzwürdig sind vor allem Daten, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18, RdE 2020, 182 Rn. 20 ff mwN). Insbesondere treffen den Schuldner im Insolvenzverfahren weitreichende Informationspflichten (vgl. §§ 97 ff InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst das ge- samte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO), und er- streckt sich auch auf seine Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Sowohl die Informationspflichten als auch der umfassende Vermögensbeschlag beruhen auf dem Insolvenzzweck (§ 1 InsO). Sie dienen hingegen nicht dazu, eine Informa- tion der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Diese Daten, insbesondere zu den wirt- schaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Schuldners, sind daher beson- ders schützenswert. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, 22 23 - 11 - ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, ob nach Beendigung des Insolvenz- verfahrens noch schutzwürdige Rechte des Schuldners bestehen können. Daran kann es fehlen, wenn das Insolvenzverfahren zur Vollbeendigung des Schuld- ners als Rechtsträger führt und das schuldnerische Unternehmen nicht sonst - etwa nach einer übertragenden Sanierung - fortgeführt wird. In gleicher Weise berührt das Insolvenzverfahren schutzwürdige Interes- sen der Insolvenzgläubiger, der Massegläubiger und von Aus- und Absonde- rungsberechtigten. Hier ist zu berücksichtigen, inwieweit ein bestimmtes Geheim- haltungsinteresse oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bereits durch eine Anonymisierung ausreichend geschützt wird und ob im Einzelfall die Interessen dieser Gläubiger eine weitergehende Schwärzung erfordern. Für den Insolvenzverwalter und für Mitglieder des Gläubigerausschusses ist bei ihren be- rechtigten Interessen insbesondere in die Abwägung einzustellen, ob eine Veröf- fentlichung in Grundrechte eingreift. In all diesen Punkten ist das Insolvenzver- fahren wesentlich anders gelagert als ein Zivilprozess. (c) Weiter zutreffend nimmt das Oberlandesgericht an, dass dem Grund- satz der Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Abwägung, in welchem Um- fang schützenswerte Interessen der Beteiligten Schwärzungen erfordern oder ei- ner Veröffentlichung der Entscheidung des Insolvenzgerichts entgegenstehen, kein besonderes Gewicht zukommt. Während im Zivilverfahren der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündun- gen (§§ 169, 173 GVG) eine weitere Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16, 18), liegt dies im Insolvenzverfahren anders. 24 25 - 12 - Das Insolvenzverfahren ist ein nur fakultativ öffentliches Verfahren. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes sind grundsätzlich anwendbar (vgl. Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 4; Uhlenbruck/Pape, InsO, 15. Aufl., § 4 Rn. 40). Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 InsO können Entscheidun- gen des Insolvenzgerichts jedoch stets ohne mündliche Verhandlung ergehen. Damit greift der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nach § 169 GVG angesichts einer nur fakultativen Mündlichkeit allenfalls dann ein, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (vgl. Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 5 Rn. 56 f; ders., aaO, 2009, Einleitung Rn. 56; FK-InsO/ Schmerbach, 9. Aufl., § 4 Rn. 24; HK-InsO/Sternal, 10. Aufl., § 4 Rn. 27; Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 4 Rn. 5). Im Streitfall hat das Insolvenzgericht eine Entschei- dung ohne mündliche Verhandlung getroffen. (d) Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, dass im Streitfall der Präsident des Amtsgerichts die Überlassung einer anony- misierten und in Auszügen geschwärzten Abschrift der Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise verweigert habe. Dies ist nur möglich, wenn eine Veröf- fentlichung der Entscheidung - wenn auch nur in Teilen oder mit in erheblichem Umfang geschwärzten Abschnitten - durch das Gericht selbst ausgeschlossen ist. Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts enthält insoweit weder aus- reichende Feststellungen noch eine ermessensfehlerfreie Begründung. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Oberlandesgericht an, dass die rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten des Insolvenz- verfahrens dazu führen können, dass die Überlassung einer Abschrift und damit eine Veröffentlichung der Entscheidung des Insolvenzgerichts verweigert wird. Dies kommt angesichts des nur fakultativ öffentlichen Insolvenzverfahrens unter 26 27 28 - 13 - gegenüber der Rechtslage im Zivilprozess erleichterten Voraussetzungen in Be- tracht. Eine Veröffentlichung ist ausgeschlossen, wenn die Abwägung ergibt, dass die Rechte der Beteiligten eine Schwärzung der gesamten Ausführungen der Entscheidung erfordern. Betrifft die Schwärzung nur Teile der Entscheidung, kann die Herausgabe gleichwohl insgesamt verweigert werden, wenn die erforderlichen Schwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibenden Teilen nicht mehr aus sich heraus verständlich ist, die Schwärzungen sinnentstellend sind oder die ver- bleibenden Teile den Inhalt der getroffenen Entscheidung verfälschen oder in- haltsleer sind. Eine Veröffentlichung hat schließlich zu unterbleiben, wenn die veröffentlichungsfähigen Teile aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch missverständlich werden. Denn die Pflicht zur Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen soll die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, die Rechtsanwen- dung durch Gerichte zu erfahren; dieses Ziel wird verfehlt, wenn die auszugs- weise Veröffentlichung Inhalt und Sinn der getroffenen Entscheidung unzutref- fend wiedergibt. Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt diese Maßstäbe nicht. Er stützt sich allein darauf, dass durch eine Anonymisierung weite Passagen des Beschlusses und damit gerade auch solche Passagen be- troffen seien, aus denen sich das wissenschaftliche Interesse ergebe. Dies allein vermag eine vollständige Ablehnung der Erteilung einer Abschrift nicht zu recht- fertigen. Die vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen setzen an die Stelle der Ermessensentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts eine ei- gene Abwägungsentscheidung. Dies verstößt gegen § 28 Abs. 3 EGGVG. (3) Diese Maßstäbe gelten ebenfalls für die im Streitfall begehrte Veröf- fentlichung der Vergütungsentscheidung. 29 30 31 - 14 - (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmen § 9 Abs. 1 InsO und § 64 Abs. 2 InsO nicht die Befugnisse der Gerichtsverwaltung, in welchem Umfang eine anonymisierte Abschrift einer Vergütungsentscheidung Dritten zu überlassen ist. Die Bestimmungen richten sich nicht an die Gerichts- verwaltung, sondern an das Insolvenzgericht. Dass der Beschluss über die Ver- gütung öffentlich bekannt zu machen ist, dient allein dazu, die für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutsame Zustellung an die Verfahrensbeteiligten auf eine möglichst einfache und effektive Weise zu ersetzen (§ 9 Abs. 3 InsO; vgl. Münch- Komm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 64 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO, § 64 Rn. 15 ff). Hingegen ist es nicht Aufgabe der öffentlichen Bekanntmachung einer Vergü- tungsentscheidung, Dritten Kenntnis von Einzelheiten dieser Entscheidung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Dass die öffentliche Bekanntma- chung die Unterrichtung der Allgemeinheit über die Insolvenz bezweckt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 9 Rn. 5), betrifft die für den allgemei- nen Rechtsverkehr erheblichen Folgen eines Insolvenzverfahrens. Für Be- schlüsse über die Vergütung des Insolvenzverwalters besteht kein Informations- interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs. Daher ist es unerheblich, ob die Ver- öffentlichung im Streitfall den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 10 f) genügte oder nicht. (b) Hingegen stellt das Oberlandesgericht zu Unrecht in die Abwägung ein, ob die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Verwaltervergütung im Hin- blick auf die Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzver- walters Besonderheiten gegenüber anderen Vergütungsentscheidungen auf- weist. Besteht ein öffentliches Interesse an der Überlassung einer anonymisier- ten Entscheidungsabschrift, kann dem grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung sei als nicht veröffentlichungswürdig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 16). 32 33 - 15 - (c) Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang bei der Veröffentlichung einer Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters die Ausführungen im Tenor, im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen zu schwärzen sind. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, inwieweit die Veröffentli- chung vergütungsrelevanter Umstände trotz Anonymisierung der Entscheidung schützenswerte Belange des Insolvenzverwalters beeinträchtigen kann. Letzte- res wird in der Regel nicht der Fall sein, soweit die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsentscheidung nach § 64 Abs. 2 InsO Angaben enthalten hat. Ob dies im Streitfall dazu führt, dass eine Veröffentlichung der Vergütungsentschei- dung insgesamt nicht zulässig ist und somit eine - auch auszugsweise - Überlas- sung der Entscheidung an Dritte gleichfalls ausscheidet, hat jedoch der Präsident des Amtsgerichts im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu entscheiden. 34 - 16 - 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts und der Bescheid des Präsi- denten des Amtsgerichts Frankfurt am Main sind aufzuheben. Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2018 - 20 VA 16/17 - 35