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Entscheidung

2 StR 497/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR497.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/20 vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen alias wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Lettland er- littene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlicher Fälle der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ur- kundenfälschung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Ergänzung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Lettland erlittene Auslieferungshaft war nachzuholen. Die Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 1 2 3 - 3 - 12. Dezember 2017 – 2 StR 464/17, juris Rn. 2 mwN). Dies holt der Senat ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 426/17, juris Rn. 24 mwN) nach und legt einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest. Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum Anrechnungsmaßstab von 1:1 für Lettland vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2018 – 2 StR 36/18, juris Rn. 4). 2. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 01.09.2020 - 3220 Js 232830/18 5/6 KLs 3/20 4