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Entscheidung

4 StR 499/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR499.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499/20 vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2021 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es besteht regelmäßig kein Anlass, Urkunden, die Gegenstand der Be- weisaufnahme waren, im Urteil – durch Einrücken ihres Inhalts – wörtlich wieder- zugeben. Quentin Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 18.08.2020 ‒ 6 Js 915/19 21 KLs 6/20