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Entscheidung

XI ZR 393/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR393.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 393/20 vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine ver- meintliche Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und die Ge- währung effektiven Rechtsschutzes beanstandet. Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verlet- zung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Rege- lungslücke besteht (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2). Auf diesem Stand- punkt steht auch der I. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19 und - XI ZR 29/19, jeweils juris Rn. 2; vgl. zu- vor etwa schon Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass er die Frage in einem älteren Beschluss vom 19. Januar 2006 1 - 3 - (I ZR 151/02, juris Rn. 6) offengelassen - nicht im Sinne der Klägerin entschie- den - hat (ebenfalls für die Zulassung eines Rechtsmittels nur offen gelassen von BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, juris Rn. 9 f.), kann die Klägerin mithin nichts für sich herleiten. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbe- gründet. Der Senat hat sich mit der Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, befasst und dabei die Argumentation der Klägerin in Gänze zur Kenntnis genommen, die auch durch die Ausführungen in der Anhörungsrüge kein zusätzliches Gewicht gewinnt. Dass der Senat die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ist, anders bewertet als die Klägerin, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ent- sprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris Rn. 4, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris). Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2017 - 3 O 487/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2020 - 12 U 330/17 - 3