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Entscheidung

III ZB 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/21 vom 1. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2021 - 18 W 1317/20 - wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO" gegen den vorgenannten Beschluss ein- gelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe be- antragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin beim Oberlandesgericht das (weitere) Rechtsmittel des Antragstellers gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen. 1 - 3 - II. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus. Die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Denn die Revision findet nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile und Zurück- weisungsbeschlüsse statt (§ 542 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 4 ZPO). 2. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als einzig in Betracht kom- mendes Rechtsmittel nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 3. Darauf ist der Antragsteller - auch in anderen Verfahren - mittlerweile wie- derholt hingewiesen worden. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensicht- lich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antrag- stellers nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinn- entleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner 2 3 4 5 6 - 4 - Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.2020 - 13 T 10595/20 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2021 - 18 W 1317/20 -