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Entscheidung

5 StR 81/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120421B5STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120421B5STR81.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 81/21 vom 12. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungs- betrages als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 21.10.2020 - 1 KLs 160 Js 633/20 160 Js 633/20