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Entscheidung

4 StR 310/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR310.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 310/20 vom 13. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 1.a) mit dessen Zustimmung – und des Beschwerdefüh- rers am 13. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 2020 wird a) der Vorwurf der Bedrohung in sieben tateinheitlich be- gangenen Fällen von der Strafverfolgung ausgenommen, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der Nachstellung in Tateinheit mit Körperver- letzung und mit Beleidigung schuldig ist, bb) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „Nachstellung in Tateinheit mit einem Fall der Körperverletzung, drei Fäl- len der Bedrohung, einem Fall der Beleidigung sowie vier Fällen tateinheitlicher Bedrohung und Beleidigung“ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach einer Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 2 StPO) mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Nach- stellung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung. Soweit das Landge- richt den Angeklagten auch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) in mehreren tatein- heitlichen Fällen verurteilt hat, lassen die Urteilsgründe nicht sicher erkennen, auf welche der festgestellten Tathandlungen sich diese rechtliche Würdigung be- zieht. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB (vgl. zu § 238 Abs. 1 StGB aF: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 201) kann infolge der Verfolgungsbeschränkung offen- bleiben. 2. Die Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt nur in Bezug auf das Tatgeschehen vom 2. Dezember 2018 (Fall 9 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 28. Juni 2019) 1 2 3 - 4 - vor. Im Übrigen fehlen entsprechende Strafanträge, so dass nur eine tateinheitli- che Verurteilung wegen Beleidigung Bestand hat. Hinsichtlich der Fälle 5 und 6 sowie 10 der Antragsschrift, von denen einer nach den Urteilsgründen Grundlage der zweiten ausgeurteilten (tateinheitlichen) Beleidigung gewesen sein muss, liegen jeweils nur Strafanzeigen vor (Band III, Bl. 1 ff., Bl. 25 ff.; Fallakte 5, Bl. 1 ff.). Der von dem Zeugen K. am 14. Dezember 2018 gestellte Strafantrag (Fallakte 5, Bl. 13) bezieht sich demge- genüber auf das dem Angeklagten in der Antragsschrift als Fälle 11 und 12 vor- geworfene Verhalten vom 13. Dezember 2018, hinsichtlich dessen das Landge- richt ihn freigesprochen hat. 3. Da die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in der An- tragsschrift vom 18. Februar 2021 dargelegten Gründen unzulässig sind und der Schuldspruch im Übrigen auch sachlich-rechtlicher Prüfung standhält, ändert der Senat den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. 4. Der Strafausspruch begegnet indes durchgreifenden sachlich-rechtli- chen Bedenken. Das Landgericht hat die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe un- zureichend begründet. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt, wel- cher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten reicht. Im Rahmen der konkreten Strafbemessung hat sie eine Vielzahl strafmil- dernder, aber keine strafschärfenden Gesichtspunkte angeführt. Dies stellt im vorliegenden Fall eine durchgreifende Lücke dar, da sich auch angesichts des Tatbildes die Tat- und Schuldangemessenheit der gegen den nicht vorbestraften 4 5 6 - 5 - Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die sich deutlich vom Mindestmaß entfernt, nicht von selbst versteht. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die ihm zugrundelie- genden Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungs- fehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 19.02.2020 ‒ 121 Js 671/18 34 KLs 37/19 7