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Entscheidung

4 StR 467/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 467/20 vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn im Übrigen freige- sprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision verfolgt der Nebenkläger das Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung statt wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlun- gen. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Revision ist zulässig. Die Anschlusserklärung des Nebenklägers war wirksam, da der Nebenklägervertreter zu deren Abgabe bevollmächtigt war. Zwar konnte der Betreuer des Nebenklägers aufgrund seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht den Nebenklägervertreter zur Anschlusserklärung nicht 1 2 - 3 - beauftragen, da die Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren grundsätzlich einer gesonderten Übertra- gung durch das Betreuungsgericht bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91), diese jedoch zum Zeit- punkt der Beauftragung des Nebenklägervertreters nicht vorlag. Indes hat der Nebenklägervertreter glaubhaft gemacht, dass ihn auch der Nebenkläger selbst mit der Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Strafverfahren beauftragt hatte. 2. Die Revision ist allerdings unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Lutz Vorinstanz: Arnsberg, LG, 22.05.2020 ‒ 360 Js 156/18 2 KLs 19/19 3