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Entscheidung

III ZB 10/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 10/21 vom 15. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstel- lerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 2021 - 9 W 20/21 - wird abgelehnt. Gründe: I. Mit dem Bundesgerichtshof am 16. März 2021 übermitteltem Schreiben vom 1. März 2021 hat die Antragstellerin "Rechtsbeschwerde" gegen den vorge- nannten Beschluss eingelegt und "um Vorlage beim BGH Karlsruhe gebeten". Mit dem angefochtenen Beschluss ist ihre sofortige Beschwerde gegen eine - ihr Ablehnungsgesuch in einem Prozesskostenhilfeverfahren zurückweisende - Ent- scheidung des Landgerichts zurückgewiesen worden. Der Senat legt das Schrei- ben der Antragstellerin als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus. II. 1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr be- absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gege- ben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht 1 2 - 3 - sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Be- schwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 2. Dies ist der Antragstellerin bereits aus den Verfahren III ZB 63/20 und III ZB 2/21 bekannt. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich un- zulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inan- spruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behin- dert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.11.2020 - 4 O 264/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.02.2021 - 9 W 20/21 - 3