Entscheidung
III ZB 19/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/21 vom 15. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der 4. Zi- vilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2021 - 4 O 59/21 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 17. März 2021 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Pro- zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier, weil gegen den Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmittel, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre, nicht statthaft ist. Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO findet nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedoch - wie das Gesetz dies vorschreibt (vgl. § 128 Abs. 4 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - durch Beschluss entschieden worden. 1 2 3 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Pro- zesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auf die das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesge- richt (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhil- feverfahren nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt. Herrmann Kessen Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2021 - 4 O 59/21 - 4