Entscheidung
III ZR 72/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZR72.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 72/20 vom 15. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. N. , seine Beiordnung gemäß § 121 ZPO (Senatsbeschluss vom 25. März 2020) aufzuheben, wird ab- gelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung sind nicht erfüllt. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dafür genügt nicht, dass die Klägerin einen weiteren Rechtsanwalt unter Aus- schluss seiner persönlichen Haftung „pro bono“, also unentgeltlich, beauftragt hat, gegebenfalls ergänzend vorzutragen. Rechtsanwalt Dr. N. macht nicht gel- tend, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Mandantin nachhaltig und tiefgreifend gestört worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Okto- ber 1991 – XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189), sondern bittet lediglich darum, den anderen Anwalt an seiner Stelle beizuordnen, „damit dieser nicht noch einmal ‚pro bono‘ arbeiten muss“. Die weitere Vertretung der Klägerin kann ihm daher zugemu- tet werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2019 - 1 EK 1/19 - 1