Entscheidung
3 StR 34/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR34.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/21 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 10. November 2020 im Ausspruch über die Einziehung der Langwaffe aufgehoben; sie entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidun- gen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In- des hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zur Einziehung der Langwaffe zutreffend ausgeführt: "Die Einziehung der Langwaffe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Einziehungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1, 2 StGB sind nicht belegt. Eine Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die Waffe bei der Tatbegehung nicht mit sich geführt hat. Wegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wurde bereits das Hauptverfahren nicht eröffnet (Beschluss vom 8.6.2020, SA Bd. II Bl. 18 ff.). Einer Einziehung als Tatobjekt (§ 54 WaffG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB) im subjektiven Verfahren steht entgegen, dass das Verfahren insoweit von der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (vgl. Verfügung II vom 28.2.2020, SA Bd. I Bl. 220; vgl. Senat, Beschl. v. 7.1.2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422). Mangels näherer Feststellun- gen zu der Waffe erschließt sich auch die Annahme des Landgerichts nicht, dass es sich um einen Beziehungsgegenstand gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 WaffG handelt. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einziehung im objektiven Einziehungsverfahren ist nicht gestellt. Aus- führungen im Schlussvortrag reichen hierzu nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12.2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559)." Dem schließt sich der Senat an und hebt deshalb den Ausspruch über die Einziehung der Waffe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf. 2 3 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Aurich, 10.11.2020 - 11 KLs 8/20 510 Js 23193/19 4