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Entscheidung

6 StR 134/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR134.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 134/21 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 2020 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter ge- fährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen ver- urteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen bestehen bleiben, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tat- einheit mit Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverlet- zung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revi- sion des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg 1 - 3 - (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Vorwurf der versuchten gefährlichen Köperverletzung (II.1 der Urteilsgründe) warf der Angeklagte, des- sen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen For- menkreis erheblich vermindert war, zunächst drei bis vier leere 20 ml-Schnaps- flaschen aus Glas, anschließend nacheinander zwei leere 0,33 l-Glasflaschen mit Verletzungsvorsatz in Richtung des Ehepaars A. , ohne jedoch zu tref- fen. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Kör- perverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hat keinen Bestand, weil das Land- gericht einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar geprüft hat. Ein solcher lag nicht allein deshalb fern, weil der Ange- klagte die Zeugen mit den Flaschenwürfen verfehlt und sich nach dem Hinweis des Zeugen A. , dass die Polizei gleich eintreffe, entfernt hatte. Vielmehr hätte das Landgericht die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. Sep- tember 2019 − 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN). Zu diesem Rücktrittshorizont lassen sich dem Urteil keine Feststellungen entnehmen. Derer hätte es jedoch bedurft, zumal sich bei dem Angeklagten die hohe aggressive Anspannung (UA S. 28) abgebaut haben und daher ein Abflauen der Aggressio- nen handlungsbestimmend gewesen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Feb- ruar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 8). Den Urteilsgründen lässt sich ferner nicht hinreichend sicher entnehmen, ob dem Angeklagten eine nach seiner 2 3 - 4 - Vorstellung noch mögliche Fortsetzung der Tat aufgrund des zu erwartenden Ein- treffens der Polizei zu risikoreich erschien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137). 2. Infolge dieses Erörterungsmangels kann der Schuldspruch wegen ver- suchter gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Die zu dieser Tat bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch aufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht wird nur zur inneren Tatseite er- gänzende Feststellungen zu treffen haben. II. Die Teilaufhebung lässt die Einzelstrafe für die weitere Tat (II.2 der Urteils- gründe) unberührt; die Gesamtstrafe muss indessen entfallen. Der Senat hebt zudem die Entscheidung über die Anordnung der Maßregel auf, weil er nicht aus- schließen kann, dass das Landgericht beim Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung wegen des Entfallens einer von nur zwei Anlasstaten von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen hätte. Denn ein etwaiger Rücktritt hätte bei der Gefährlichkeitsbeurteilung Berücksichtigung finden müs- sen. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat auch die der Gesamtstrafenbildung und der Maßre- gelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.11.2020 - 6 KLs 39/20 36 Js 481/19 4 5