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Entscheidung

3 ZB 4/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210421B3ZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210421B3ZB4.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 4/20 vom 21. April 2021 in dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend - Rechtsbeschwerdeführer - beteiligte Behörde: Polizeipräsidium Frankfurt 1. Polizeirevier (Innenstadt), Zeil 33, 60313 Frankfurt am Main hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2020 wird zurück- gewiesen. Gründe: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13. August 2019 die Freiheitsentziehung des am gleichen Tag in polizeilichen Gewahrsam genommenen Beschwerdeführers für zulässig erklärt und ihre Fortdauer bis längstens zum 13. August 2019, 20 Uhr, angeordnet. Mit Schreiben vom 1. Sep- tember 2019 hat der Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt. Unter dem 17. September 2019 hat er nach gerichtlichem Hinweis beantragt, die Rechtswid- rigkeit seiner Freiheitsentziehung vom 13. August 2019 festzustellen. Das Land- gericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31. März 2020, zugestellt am 7. April 2020, die Beschwerde zurückgewiesen. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 2. Mai 2020, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 6. Mai 2020, hierge- gen "Rechtsbeschwerde" eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. 1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe steht nicht ent- gegen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Zwar besteht nach § 10 1 2 - 3 - Abs. 4 Satz 1 FamFG vor dem Bundesgerichtshof, also auch in Rechtsbeschwer- deverfahren, grundsätzlich der Zwang zur Vertretung durch einen beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Die genannte Vorschrift nimmt hiervon jedoch ausdrücklich die Verfahrenshandlungen im Verfahren über die Verfah- renskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG aus. 2. In der Sache dringt der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe jedoch wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbe- schwerde nicht durch. Nach § 76 Abs. 1 FamFG finden die Vorschriften der Zivil- prozessordnung über die Prozesskostenhilfe für die Gewährung von Verfahrens- kostenhilfe Anwendung. Danach kann diese nur bewilligt werden, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Zwar begegnet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keinen recht- lichen Bedenken (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 FamFG), insbesondere ist diese statt- haft. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Frei- heitsentziehungssachen auch ohne Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG eröffnet, sofern sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Erfasst hiervon ist nicht nur der Anordnungs- beschluss selbst, sondern auch derjenige, mit dem das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Anordnung der Freiheitsentziehung bestätigt (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 38. Ed., § 70 Rn. 40). Die vorliegend auf § 32 des Hessi- schen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) gestützte Maßnahme unterfällt auch dem Anwendungsbereich des § 70 FamFG, denn § 33 Abs. 2 3 4 5 - 4 - Satz 2 HSOG verweist für gerichtliche Entscheidungen gegen die Freiheitsent- ziehung ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des FamFG, weshalb alle Vorschriften des 7. Buches des FamFG einschließlich derjenigen über die Rechtsbeschwerde zur Anwendung kommen (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2020 - 3 ZB 8/19, juris Rn. 8 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2011 - I-3 Wx 188/11, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zwar binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung - hier mit Zustel- lung am 7. April 2020 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) einzulegen. Dies ist bislang nicht ge- schehen. Doch käme bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Wiederein- setzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Betracht. Denn ein Beteiligter, der Rechtsmittel einlegen will, die Kosten der Verfahrensführung aber nicht oder nur in Raten aufbringen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er - wie hier - rechtzeitig bis Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und eine Erklärung über seine persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871; vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, FamRZ 2010, 283). b) Die Rechtsbeschwerde kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben (§ 74 Abs. 3 FamFG). 6 7 - 5 - aa) Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Soweit der Betroffene rügt, im Beschwerdeverfahren nicht erneut persönlich angehört worden zu sein, vermag er damit nicht durchzudringen, denn das Land- gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Weder aus dem Akteninhalt noch dem Beschwerdevorbringen hatten sich neue entscheidungserhebliche Tat- sachen oder rechtliche Gesichtspunkte gegenüber dem in den Akten dokumen- tierten Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung des Betroffenen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15, NJW-RR 2016, 578 Rn. 10). bb) Die Anwendung materiellen Rechts weist ebenfalls keinen Rechtsfeh- ler auf (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO analog). Unter Zugrundelegung der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenen tatsächlichen Umstände war die Ingewahrsamnahme rechtmäßig (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG). Denn der Beschwerdeführer hatte bei Eintreffen der Polizeibeamten bereits begonnen, die Eingangstür des Gerichtsgebäudes mit einem Hammer zu beschädigen (§ 303 StGB). Weder in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht noch in dem weiteren Verfahren hat er sich hiervon distanziert, sondern die vorgenommenen Beschä- digungen stets mit einem vermeintlichen Notwehrrecht aus § 34 StGB gerecht- fertigt. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach in gleicher Weise auffällig geworden war, stand nicht zu erwarten, dass er - entsprechend seiner Einlassung vor dem Amts- 8 9 - 6 - gericht und im (Rechts-)Beschwerdeverfahren - ohne Ingewahrsamnahme frei- willig nach Hause gegangen wäre. Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Kreicker Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.08.2019 - 931 XIV 74/19 L - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2020 - 2-21 T 151/19 -