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Entscheidung

1 StR 95/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR95.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/21 vom 22. April 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. hier: Revision des Angeklagten A. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2020 unter Er- streckung auf den Mitangeklagten M. im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegen- stände gemäß der Liste der Überführungsstücke der Staats- anwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts als Schwurgericht zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. Gründe: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat das Landgericht neben weiteren Einziehungsentscheidungen auch die Einzie- hung „der sichergestellten Gegenstände gemäß der Liste der Überführungsstü- cke der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20“ angeordnet. Mit seiner – mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründeten – Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und die ordnungs- gemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf eine Listung au- ßerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt. Diesen Anforderungen genügt die Urteilsformel des Landgerichts nicht, weil sie lediglich auf die Asservatenliste Nr. 2156/20 verweist, nicht aber die ein- zuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Auch die Urteilsgründe konkreti- sieren die einzuziehenden Gegenstände nicht. Dort heißt es in den Feststellun- gen lediglich, der Angeklagte habe neben Bargeld „zahlreiche Schmuckstücke 1 2 3 4 - 4 - und einige Münzen von nicht genau bekanntem Wert“ erbeutet. Die Begründung der Einziehungsanordnung beschränkt sich auf den Hinweis, dass die „im Rah- men von Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen, entwendeten Gegen- stände“ eingezogen würden. Dem Senat war deshalb eine Ergänzung des Ur- teilstenors des Landgerichts unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe nicht möglich. Raum Jäger Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Kempten, 03.12.2020 - 210 Js 5527/20 1 Ks