Entscheidung
III ZB 21/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220421BIIIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220421BIIIZB21.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 21/21 vom 22. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 22. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend, den Richter Dr. Kessen sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zi- vilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai und 3. August 2020 - 9 W 1018/20 - wird abgelehnt. Gründe: I. Der Senat legt die "Beschwerde" des Antragstellers vom 25. März 2021 gegen die unter dem Aktenzeichen 9 W 1018/20 ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel gegen dessen Beschlüsse vom 27. Mai und 3. August 2020 aus. Mit diesen hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ablehnenden - Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. März 2020 zurückgewiesen und seinen hiergegen gerichteten Rechtsbehelf als unzulässig verworfen. 1 - 3 - II. 1. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gege- ben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Be- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 2. Dies ist dem Antragsteller bereits unter anderem aus den Verfahren III ZB 13/19 und III ZB 17/19 bekannt. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offen- sichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des An- tragstellers nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnent- leerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Auf- gaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Be- 2 3 - 4 - schlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2020 - 26 O 462/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2020 - 9 W 1018/20 -