Entscheidung
VII ZB 37/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 37/18 vom 27. April 2021 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 27. April 2021 durch die Richterin Borris als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechts- beschwerdeverfahren wird auf 269,47 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdever- fahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin an der begehrten Abänderung der Beschwerde- entscheidung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren im Streit stand die Zinsforderung des Klä- gers bezogen auf die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz in Höhe von 6.942,75 € für den Zeitraum vom 11. November 2016 bis 19. Oktober 2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin ein Betrag von 269,47 €. 1 2 - 3 - II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Borris Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 09.11.2017 - 13 O 197/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2018 - 12 W 253/18 - 3