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6 BGs 19/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B6BGS19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B6BGS19.21.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 6 BGs 19/21 BESCHLUSS vom 29. April 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen K. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB Gemäß § 101 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO wird – unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen – der weiteren Zu- rückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten und sonstiger Betroffener über die folgenden durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Grundlage von § 100a StPO angeordneten Maßnahmen zugestimmt und gemäß § 101 Abs. 6 Satz 2 StPO die Dauer der weiteren Zu- rückstellung auf fünf Monaten bestimmt: - 2 - Anschluss/Account reg. Inhaber Nutzer Beschluss Durchführung Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten K. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. 1. Ihm liegt hiermit im Einzelnen zur Last, seit Juni 2016 ... in Erscheinung getreten zu sein. 2. Hinsichtlich der Einzelheiten der verdachtsbegründenden Umstände zum Bestand der terroristischen Vereinigung im Ausland, zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten daran sowie zur Verfolgungsermächtigung wird 1 2 3 - 3 - auf den Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 6 BGs ... – Bezug genom- men. 3. Die Benachrichtigungen der von den vom 12. Dezember 2019 bis 9. Ap- ril 2020 durchgeführten und in der Beschlussformel benannten Ermittlungsmaß- nahmen betroffenen Personen wurden durch den Generalbundesanwalt zurück- gestellt, weil diese während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens den Un- tersuchungszweck gefährdet hätten. In der Folgezeit wurde das Verfahren nicht weiter gefördert; der zuständige Sachbearbeiter war von seinem Dienstvorge- setzten – ohne erkennbare Rücksprache mit dem Generalbundesanwalt – von diesem Verfahren abgezogen und anderen Verfahren zugewiesen worden. 4. Unter dem 12. April 2021 beantragte der Generalbundesanwalt, gemäß § 101 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten und sonstiger Betroffener über die in der Beschlussformel benannten Maßnahmen wegen fortbestehender Gefähr- dung des Untersuchungszwecks. Weiter führte er aus: „Dass das Verfahren aus Kapazitätsgründen der ermittelnden Polizeibehörde für geraume Zeit nicht gefördert werden konnte, steht der weiteren Zurückstellung nicht entgegen. Der Zeitablauf seit Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 15. Oktober 2019 hält sich noch im üblichen Rahmen. Die Auswertung der er- langten Daten wurde wieder aufgenommen. Dabei erweist sich insbesondere die Übersetzung der ausgeleiteten (über 1.600) E Mails als zeitaufwendig.“ II. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur weiteren Zurückstellung der Benachrichtigung liegen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen zeitli- chen Umfang vor (§ 101 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die notwendige Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO besteht jedenfalls inso- weit. 4 5 6 - 4 - 1. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 101 Abs. 5 StPO) ist ab dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt nach Beendigung der verdeckt ge- führten Ermittlungsmaßnahme (vgl. BT-Drucks 16/5846, S. 61) so lange gege- ben, wie die begründete Erwartung besteht, dass durch die verdeckte Ermitt- lungsführung weitere beweiserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden können. a) Werden in demselben Ermittlungsverfahren mehrere verdeckte Unter- suchungshandlungen nach § 101 Abs. 1 StPO parallel oder sukzessive durchge- führt, so kann auch nach Beendigung einer Maßnahme deren Bekanntgabe zu- nächst unterbleiben, weil eine entsprechende Mitteilung die weitere Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf eine andere, noch verdeckt geführte Maßnahme gefährden könnte (§ 101 Abs. 6 Satz 4 StPO; vgl. MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn. 56 mwN.; KMR/Bär, 99. Lfg., § 101 Rn. 27). b) Tragfähige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Untersuchungs- zwecks durch die Benachrichtigung des Beschuldigten von einer gegen ihn durchgeführten verdeckten Maßnahme können auch in Belangen eines anderen Ermittlungsverfahrens erblickt werden. Ist dort die Auswertung der Erkenntnisse noch nicht abgeschlossen und belegt die bisherige Verdachtslage die – über bloße Vermutungen hinausgehende – Annahme, dass zwischen den Beteiligten zur Tatzeit etwa persönliche Beziehungen bestanden, namentlich ein Nachrich- tenaustausch auch über Nachrichtenmittler erfolgte, kann dies eine vorläufige weitere Zurückstellung zum Schutze des Untersuchungszwecks gebieten. Stützt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf solche Erkenntnisse aus einem Bezugs- verfahren, ist der allgemeine Hinweis auf noch ausstehende Auswertungen aller- dings unzureichend. Erforderlich ist eine nachvollziehbare substantiierte, tatsa- chengestützte Darlegung der Gefährdung des Untersuchungszwecks anhand der konkreten Erkenntnis- und Verdachtslage sowie die Vorlage der vollständigen Ermittlungsakten, auch des in Bezug genommenen Verfahrens, um eine eigen- verantwortliche gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. bereits BGH [ER]. 7 8 9 - 5 - Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 – 6 BGs ... und vom 3. Februar 2021 – 6 BGs ...). c) Der Gesetzgeber hat bewusst keinen noch näheren Zeitpunkt für die Unterrichtung bestimmt, fordert stattdessen aber eine Abwägung zwischen den genannten Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einerseits und den Rechtsschutzinteressen des Betroffenen anderseits (LR/Hauck, 27. Aufl., § 101 Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 101 Rn. 19). Dabei kommt der in Zeitabständen wiederkehrenden eigenverantwortlichen und nicht auf eine Plausibilitätsprüfung, etwa anhand eines Aktenvermerks nach § 101 Abs. 5 Satz 2 StPO, beschränkten gerichtlichen Kontrolle die Bedeutung zu, die Zurückstellung der an sich zu veranlassenden Benachrichtigung in zeitlicher Hin- sicht auf das „unbedingt Erforderliche“ zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 129, 208, 257; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 364 ff.; LR/Hauck, a.a.O., 38). aa) Von Bedeutung für die gebotene Abwägung zwischen den – auch von Verfassungs wegen zu beachtenden – Belangen einer effektiven Strafverfolgung und den Rechtsschutzinteressen der Betroffenen sind zunächst die Bedeutung des Tatvorwurfs, Umfang und Komplexität des Ermittlungsverfahrens sowie das Gewicht des durch die Ermittlungen dokumentierten Tatverdachts. Zu berück- sichtigen ist ferner, ob mit der noch nicht bekannt gewordenen Maßnahme be- weiserhebliche Erkenntnisse erlangt werden könnten (vgl. Meyer-Goßner/Sch- mitt, StPO, 63. Aufl., § 101 Rn. 19; LR/Hauck, a.a.O., Rn. 39; SK-StPO/Wol- ter/Jäger, 5. Aufl., § 101 Rn. 29), etwa durch an die Auswertung zeitlich und in- haltlich anschließenden Folgemaßnahmen. Weiter ist hier rechtlich von Bedeu- tung, ob Belange des Beschuldigten, solche eines Nachrichtenmittlers oder aber sonstigen Drittbetroffenen in Rede stehen. Dass solche Belange – auch von Dritt- 10 11 - 6 - betroffenen – im Einzelfall sogar vollständig hinter den Bedürfnissen der funkti- onstüchtigen Strafrechtspflege zurücktreten können, erhellt aus § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO, wonach ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung im Aus- nahmefall möglich ist. Schließlich ist in die gebotene Abwägung auch die Art und Weise der Verfahrensführung einzustellen. Insoweit gilt im Einzelnen: (1) Nach Abschluss sämtlicher verdeckt geführter Maßnahmen sind die gewonnenen Beweismittel – dem strafprozessualen Zügigkeitsgebot entspre- chend – zeitnah auszuwerten, um auf dieser Grundlage die Entscheidung zu er- möglichen, ob weitere Folgemaßnahmen eingedenk dessen erforderlich sind. (2) Wird dem Ermittlungsverfahren zeitweise oder gar längerfristig ohne einen durch die Verfahrensakten dokumentierten Sachgrund nicht der notwen- dige zügige Fortgang eingegeben, ist auch dieser Aspekt zu bewerten. Zwar bringt ein Antrag auf Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig zum Ausdruck, dass das Verfahren weiter gefördert werden soll. Ein gleichwohl durch die Verfahrensakten belegter sachgrundloser längerer Verfahrensstillstand kann aber auf ein im Einzelfall nur noch sehr begrenztes Strafverfolgungsinte- resse schließen lassen (vgl. hierzu bereits BGH [ER]. Beschluss vom 3. Februar 2021 – 6 BGs ... ). Anhaltspunkte für die Verfahrensführung geben etwa Aktenvermerke über Art und Umfang erfolgter Auswertungsarbeiten (vgl. bereits BGH [ER], Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 6 BGs ... ). (3) Überdies gewinnen die Belange des Betroffenen mit zunehmender Dauer der Zurückstellung an Gewicht. Denn für die Strafverfolgungsbehörden besteht – im Rahmen strafprozessualer Verwendungsregelungen – für die Dauer der Zurückstellung die Möglichkeit, die mit der Ermittlungsmaßnahme erhobenen Daten – ohne Kenntnis des Betroffenen – noch weiterer, auch verfahrensüber- greifender Auswertung und Verwendung zuzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss 12 13 14 - 7 - vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95, BVerfGE 100, 313, 398). Schon vor diesem Hintergrund erwiese sich die gegenteilige Annahme, das Be- nachrichtigungsinteresse nehme mit der Dauer des Verfahrens ab und sei am größten unmittelbar im Nachgang zur staatlichen Datenerhebung, als Fehl- schluss. Diese Annahme wäre überdies unvereinbar mit dem normativen Ge- wicht des rechtlich geschützten Anspruchs eines Grundrechtsträgers auf spätere Kenntnisnahme von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen, die in seine Rechtspo- sition eingreifen oder eingegriffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 367). Jede Zurückstellung der Benachrichtigung verzögert nämlich die Rechtsschutzmöglichkeiten der – vor Erlass der ermittlungsrichterlichen Anordnung nicht angehörten (§ 33 Abs. 4 StPO) – Betroffenen. Denn ohne eine Kenntnis von der Ermittlungsmaß- nahme können diese weder die Unrechtmäßigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen geltend machen (Art. 19 Abs. 4 GG). Schließlich nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der an- geordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes ab (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 364). Vor diesem Hintergrund erweist sich jede „Eingrenzung der Mit- teilungspflicht“ als weiterer Eingriff in die durch die bislang verdeckte geführte Ermittlungsmaße betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 364). d) Die Zurückstellung der Benachrichtigung wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks hat schließlich auch den Anforderungen der Verhältnis- mäßigkeit zu genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 364 ff.). Hier sind gerade auch die Dauer der Zurückstellung, die Verfahrenskomplexität, die Bemühungen um einen zügi- gen Verfahrensabschluss sowie auch die Art und Tiefe erfolgter Eingriffe in Rechtspositionen des Betroffenen einzustellen. 2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben liegen die gesetzlichen Vo- raussetzungen für eine gerichtliche Zustimmung zur Zurückstellung in dem in der 15 16 - 8 - Beschlussformel ausgewiesenen zeitlichen Umfang noch vor. Die weitere Zu- rückstellung ist erforderlich, da die Benachrichtigungen des Beschuldigten und sonstiger gemäß § 101 Abs. 4 StPO von den Maßnahmen betroffener Personen den Untersuchungszweck gefährden würden. Außer dem Beschuldigten wären nach derzeitigem Stand möglicherweise mehrere Angehörige des Beschuldigten sowie weitere Personen zu benachrichtigen (vgl. Vermerk des Bundeskriminal- amtes vom 9. April 2021). Die bislang gewonnenen Erkenntnisse konnten noch nicht vollständig ausgewertet werden. Der Generalbundesanwalt erwägt, nach Abschluss der Auswertungen, weitere verdeckte oder aber offene Ermittlungs- maßnahmen durchzuführen. Der Erfolg dieser Maßnahmen wäre gefährdet, wenn die vorgenannten Personen Kenntnis von den bislang verdeckt geführten Ermittlungen im Zuge einer Benachrichtigung erhielten. Dies gilt es mit Blick auf das Gewicht des Tatvorwurfs und vor dem Hintergrund der Vielzahl durch die verdeckt geführten Maßnahmen ermittelter Nachrichten und Telefonate (... ) durch die zeitlich verhältnismäßige Zurückstellung zu vermeiden. 3. Dem Antrag konnte in zeitlicher Hinsicht hingegen auch eingedenk des Gewichts des Tatvorwurfs und der Komplexität der Ermittlungen nicht vollen Um- fangs entsprochen werden. Eine antragsgemäße Bestimmung der Zurückstel- lung auf ein weiteres Jahr nach Abschluss der verdeckten geführten Maßnahmen erwiese sich gegenwärtig gemessen an den vorstehend dargestellten rechtlichen Maßgaben als unverhältnismäßig. a) Der Generalbundesanwalt hat nach Einleitung des Ermittlungsverfah- rens gegen den Beschuldigten mit der Durchführung der polizeilichen Ermittlun- gen das Bundeskriminalamt beauftragt. Kriminalbeamte dieser Behörde haben sodann die Ermittlungen aufgenommen und ermittlungsrichterliche Beschlüsse umgesetzt. Unter dem 24. März 2020 vermerkte das Bundeskriminalamt unter dem Betreff „Unterbrechung der polizeilichen Sachbearbeitung“: 17 18 - 9 - „Dem Ermittlungsverfahren wurde KOK H. als Sachbearbeiter zuge- wiesen. Aufgrund einer Haftsache in einem weiteren dem KOK H. zu- geordneten Ermittlungsverfahren (Az. ST22…), notwendiger Unterstüt- zungstätigkeiten in einem sachfremden Bereich (Az. ST16…) sowie dienstli- che Einschränkungen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus konnte das Ermittlungsverfahren gegen K. wegen fehlender perso- neller Kapazitäten seit Januar 2020 nicht aktiv bearbeitet werden. Bis zur Wiederaufnahme der Sachbearbeitung wird das Ermittlungsverfahren soweit möglich durch das Referat verwaltet. Der Vermerk wird zu den Akten genom- men.“ (...) Eine dieser Entscheidung vorangehende Rücksprache oder sonstige Ab- stimmung mit dem Generalbundesanwalt ist den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen. Seither wurden in den vorgelegten Stehordnern keine Ermittlungs- handlungen dokumentiert. Erst einem Vermerk vom 9. April ist der – nicht nähere – Hinweis zu entnehmen, dass die Auswertung der durch die in der Beschluss- formel benannten Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse noch an- dauere. Da polizeiliche Vermerke zu zwischenzeitlich etwa bereits erfolgten Er- mittlungs- und Auswertungshandlungen fehlen, belegt der Inhalt der vorgelegten Aktenteile für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 einen faktischen Verfah- rensstillstand. b) Eingedenk dessen ist eine Zustimmung zu einer über den in der Be- schlussformel benannten Zeitraum hinausgehende Zurückstellung derzeit unver- hältnismäßig. Zwar kann aus Gründen fehlender Ressourcen eine Priorisierung unter den zeitgleich von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren geboten und eine hierdurch eintretende Verzögerung in der Sachbehandlung ein- zelner, aus Sicht der Staatsanwaltschaft weniger bedeutsamer oder weniger drin- gender Verfahren erforderlich sein. Gerade auch um eine – etwa im Zuge von Entscheidungen nach § 101 Abs. 6 StPO veranlasste – gerichtliche Verhältnis- mäßigkeitsprüfung zu ermöglichen, sind aber diese staatsanwaltschaftliche Ent- 19 20 - 10 - schließung einerseits und sind die ihr zugrunde liegenden Erwägungen anderer- seits, namentlich Gegenstand und Gewicht der mit dem zurückgestellten Verfah- ren konkurrierenden weiteren Verfahren sowie ein tragfähiger Anhalt für Ursache und Dauer fehlender Ressourcen und unternommener Vermeidungsbemühun- gen, aktenkundig zu machen. Dem kann – die hier, soweit ersichtlich, allein vor- liegende – polizeiliche Disposition indes nicht genügen. Denn die Staatsanwalt- schaft leitet das Ermittlungsverfahren und trägt die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird. Auf Grund dieser umfassenden Verantwortung steht der Staatsanwalt- schaft gegenüber den von ihr mit den konkreten Ermittlungen betrauten Ermitt- lungspersonen, verstanden als Organe der Staatsanwaltschaft, ein uneinge- schränktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die Sachverhaltserforschung ge- richtete strafverfolgende Tätigkeit (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2, § 163 StPO; § 152 GVG; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 99/09, NJW 2009, 2612, 2613; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 152 GVG Rn. 21, 24) sowie in diesem Rahmen das Weisungsrecht eines Dienstvorgesetzten zu (vgl. Frister in Lis- ken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Teil F Rn. 18). Dabei kön- nen konkrete Einzelweisungen zu Art und Durchführung einzelner Ermittlungs- handlungen erteilt (vgl. Nr. 3 Abs. 2, 11 RiStBV) oder die Leitungsbefugnis im Rahmen der Aufklärung von Straftaten unabhängig vom Einzelfall durch allge- meine Weisungen im Voraus in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, a.a.O.). Selbständig handeln die Beamten der Polizei im Rahmen ihrer repressiven Tä- tigkeit nur dann, wenn ihnen durch das Gesetz ausnahmsweise entsprechende Befugnisse eingeräumt sind (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2, § 163b, § 164 StPO; hierzu SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 152 GVG Rn. 3). Weisungen des polizeilichen Dienstvorgesetzen, etwa eines Polizeipräsidenten, sind unzu- lässig, wenn sie in Konkurrenz mit Anordnungen der zuständigen Staatsanwalt- schaft treten (SK/Wohlers, a.a.O. Rn. 21 f.). 21 - 11 - Solange die Staatsanwaltschaft ihren Ermittlungsauftrag – etwa mit Blick auf eine beabsichtigte Verfahrenseinstellung – nicht widerruft, haben die Ermitt- lungspersonen den ihnen erteilten Ermittlungsauftrag mit der im Strafverfahren gebotenen Zügigkeit umzusetzen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 11 RiStBV). Eine eigenmächtige Entscheidung darüber, ein Ermittlungsverfahren durch voll- ständigen Abzug der Ermittlungspersonen zugunsten anderer anhängiger Ermitt- lungsverfahren faktisch auf Dauer einzustellen, steht weder den Ermittlungsper- sonen noch dem jeweiligen Polizeipräsidenten zu. In Fällen einer Verhinderung des polizeilichen Sachbearbeiters ist deshalb regelmäßig zunächst dessen Ver- tretung zu organisieren. Sind indes die Ressourcen der beauftragten Polizeidienststelle für die Er- füllung sämtlicher bei ihr anhängiger Ermittlungsverfahren unzureichend, haben die Ermittlungspersonen dies der Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen; aus § 163 Abs. 2 StPO ist ohne Weiteres zu schließen, dass auch eine durch den polizeilichen Dienstvorgesetzten veranlasste Organisationshandlung ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen ist, wenn diese – insbesondere in Haftsachen – eine mehrmonatige Verfahrensverzögerung oder gar einen dauerhaften Verfah- rensstillstand zu verursachen geeignet ist (zum bestimmenden Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen etwa LR/Franke, 26. Aufl., § 152 GVG Rn. 34; ferner Schmidbauer/Steiner, PAG, 5. Aufl., Art. 2 Rn. 69). Allein der Staatsanwaltschaft ist als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ die dann möglich- erweise erforderliche Priorisierung zwischen ihren verschiedenen Verfahren, ins- besondere zugunsten von Haftsachen oder von solchen Fällen, denen sie beson- dere Bedeutung zuschreibt, überantwortet. Wurden der Polizei Ermittlungsaufga- ben durch unterschiedliche Staatsanwaltschaften übertragen, kann eine solche Priorisierung nur im Wege der Abstimmung sämtlicher betroffener Staatsanwalt- schaften erfolgen. Eine Dispositionsmöglichkeit allein der Ermittlungspersonen darüber, welche Ermittlungsverfahren zu priorisieren sind, sieht das geltende Recht hingegen nicht vor. 22 23 - 12 - aa) Dem genügt die polizeiliche Sachbehandlung hier nicht. (1) Für eine Absprache des mit den Ermittlungen betrauten Bundeskrimi- nalamts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a, Absatz 2 BKAG) mit dem Generalbundesanwalt vor Anordnung des längerfristigen Abzugs des polizeilichen Sachbearbeiters gibt es weder in den vorgelegten Aktenteilen einen Anhalt, noch hat hierauf der Sachbe- arbeiter des Generalbundesanwalts im Rahmen der nach Antragseingang erfolg- ten fernmündlichen Rücksprache mit dem Gericht hingewiesen. (2) Die vorgelegten Aktenteile dokumentieren vielmehr allein eine polizei- liche Anordnung. Hiernach wurde der Sachbearbeiter zur Förderung anderer vom Bundeskriminalamt – möglicherweise ebenfalls im Auftrag des Generalbundes- anwalts – geführter Ermittlungsverfahren abgezogen. Schon im März 2020 war ausweislich des Vermerks erkannt worden, dass das Verfahren fortan nicht mehr „aktiv“ wird gefördert werden können. Da die Sachbearbeiter zugewiesenen Ver- fahren – soweit erkennbar – ebenfalls den Bereich repressiver Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts betrafen, kann dahin stehen, ob stets – losgelöst von Absprachen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft – von einem Vorrang prä- ventiver Polizeiarbeit ausgegangen werden kann (zw. MüKo-GVG/Brocke, § 152 Rn. 20; SK/Wohlers, 5. Aufl., § 152 Rn. 4 f. m.w.N.). (3) Allein in den ausgebliebenen Verlängerungsanträgen an den Ermitt- lungsrichter kann kein tragfähiger Anhalt für eine konkludente Billigung der allein polizeilichen Priorisierung zwischen den Ermittlungsverfahren durch den Gene- ralbundesanwalt oder gar für eine zeitweilige Suspendierung des initialen Ermitt- lungsauftrags erblickt werden. bb) Diese Sachbehandlung durch das Bundeskriminalamt hat die Staats- anwaltschaft als „Wächterin des Verfahrens“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, StV 2017, 361, 362 f.; BGH, Beschluss vom 24 25 26 27 28 - 13 - 26. April 2017 – 2 StR 247/16, NJW 2017, 3173; Dallmeyer in FS v. Heintschel- Heinegg [2015], S. 87, 89) zu vertreten. cc) Vorliegend ist es zu einer Einstellung sämtlicher Ermittlungsarbeiten durch die Polizei und nicht nur zu einer kurzzeitig verzögerten Verfahrensführung gekommen. Diese hat sich im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstrei- tenden Interessen besonders auszuwirken und steht – auch eingedenk des Ge- wichts von Tatvorwurf und Tatverdacht – einer Zustimmung zu einer weiterge- henden Zurückstellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegen. Der Ak- tendokumentation ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass das Bundeskri- minalamt die von ihm zu verantwortende Verfahrensverzögerung nach Wegfall ihrer Ursachen durch besonders zügige Ermittlungs- und Auswertungsarbeit zu kompensieren versucht hat. 4. Sollte nach Ablauf der vorgenannten Zurückstellungsfrist eine weitere Zurückstellung bei Gericht beantragt werden, wird dem Antrag notwendigerweise die gesamte – den rechtlichen Anforderungen an die Dokumentation des Ermitt- lungsverfahrens genügende (vgl. etwa BGH [ER], Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 2 BGs 254-259/20 ... und zuletzt vom 14. April 2021 – ... ) – Ermittlungsakte sowie in Bezug genommene gesondert ge- führte Verfahren nachvollziehbar beizuschließen sein. Aus der Ermittlungsakte hat sich – soweit hier von Belang – insbesondere zu ergeben, welche Ermitt- lungshandlungen vorgenommen worden sind, wann diese erfolgt sind und wel- che Ergebnisse diese erbracht haben (vgl. zur Aktenkundigkeit von Ermittlungs- handlungen BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – AK 29/21, BeckRS 2021, 7983, Rn. 13). Daran fehlt es derzeit; dies gilt gleichermaßen für die nachvoll- ziehbare Angaben dazu, inwieweit Nachrichtenmittler oder sonstige Drittbe- troffene von den Maßnahmen berührt sind. Schließlich sei angemerkt, dass der 29 30 - 14 - polizeiliche Hinweis auf „dienstliche Einschränkungen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus“ in seiner Pauschalität ungeeignet erscheint, eine über mehr als ein Jahr ausgebliebene Übersetzung und Auswertung erlangter Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung – auch etwa im Homeoffice – und da- mit einen faktischen Verfahrensstillstand zu begründen. Wenske Richter am Bundesgerichtshof