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Entscheidung

IX ZB 23/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/21 vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 4. Mai 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Februar 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 16. Februar 2021 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statt- haftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde in dem Beschluss vom 10. Februar 2021 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT- Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist 1 2 - 3 - nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Greiz, Entscheidung vom 06.10.2020 - 3 C 104/11 - LG Gera, Entscheidung vom 10.02.2021 - 7 T 386/20 - 3