OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 458/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:050521B1STR458
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:050521B1STR458.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/20 vom 5. Mai 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 27. April 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2021 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die inhaltsgleich erhobenen Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2021, mit dem deren Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurden, sind unbegründet. Der Senats- beschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör der Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG). Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen oder Beweis- ergebnisse zum Nachteil der Verurteilten verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer übergangen oder in sonstiger Weise deren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revisionen der Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesan- walts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revisionen nicht – wie vorliegend – über die Ausführungen zu den erhobenen Verfahrensrügen hinaus begründet hat, kann nicht geschlos- sen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre. 1 - 3 - Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Darmstadt, LG, 03.04.2020 - 700 Js 36237/14 9 KLs 2