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Entscheidung

6 StR 154/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060521B6STR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060521B6STR154.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 154/21 vom 6. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Oktober 2020 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe aufgehoben. Die Entscheidung hierüber und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in zwei Fäl- len unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von welcher drei Monate wegen über- langer Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der unvollständigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2013 (Nr. 15 des Strafregisterauszugs), vom 1 2 3 - 3 - 15. Juli 2013 (Nr. 17), vom 24. Oktober 2013 (Nr. 18), vom 14. Juli 2015 (Nr. 24) und vom 14. November 2019 (Nr. 26) – bis auf die dort abgeurteilte Tat vom 26. Juni 2019 –, insbesondere mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungs- standes nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsgericht je- weils ausgeurteilten (Einzel-)Strafen nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblie- ben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 – 5 StR 594/12, Rn. 2). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163, und vom 12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rn. 14). Die Kom- pensationsentscheidung hat Bestand. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 07.10.2020 - 8 KLs (631 Js 17452/18) 4