Entscheidung
5 StR 106/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR106
5mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR106.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 106/21 vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 25. Januar 2021 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in Fall Il.12 der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsauf- sicht verurteilt worden ist; b) im Gesamtstrafenausspruch; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sach- beschädigung, versuchten Diebstahls, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Sachbeschädigung, Beleidigung und wegen Bedrohung zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall Il.12 der Urteilsgründe) einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird der diesbezügliche Schuldspruch von den Fest- stellungen des Landgerichts nicht getragen, wonach der Angeklagte der ihm mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisung, sich nach seiner Haftentlassung monatlich mindestens einmal bei der für seinen Wohnort zustän- digen Bewährungshilfe zu melden, anfangs nur unregelmäßig und seit Anfang 2020 nicht mehr nachkam. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Wei- sung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Führungsaufsichts- beschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung 1 2 3 - 4 - die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dass eine Weisung straf- bewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klar- gestellt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3; vom 11. Februar 2016 – 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2; vom 8. September 2016 – 1 StR 377/16, StV 2020, 22; vom 25. Februar 2020 – 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480, 481; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 362/20 mwN). Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der Angeklagte über die Strafbewehrung der Führungsaufsichtsweisung informiert war. Die auszugs- weise Mitteilung des Führungsaufsichtsbeschlusses der Strafvollstreckungskam- mer vom 24. September 2019 gibt lediglich die Weisung wieder, gegen die der Angeklagte verstieß. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Il.12 entzieht der hierfür erkann- ten Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zuge- hörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt, so dass sie be- stehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO); sie sind ergänzungsbedürftig. Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 25.01.2021 - 7 KLs 710 Js 22752/20 4 5