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Entscheidung

5 StR 99/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR99.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 99/21 vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen Ah. scheitert auch daran, dass der Revisionsführer keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020,180 mwN). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als dieser Zeuge nach dem mitgeteilten Polizeivermerk zwecks Abschiebung zur Fahndung ausgeschrieben war. Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat. - 3 - Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317 mwN). Zudem hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Mutter- sprache, sondern ausreichend ist die Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1966 – 1 StR 491/65; Meyer- Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 185 Rn. 3 mwN, vgl. auch § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einwendungen gegen die Übersetzung hat der Angeklagte in der Hauptverhand- lung nicht erhoben. Gericke Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.11.2020 - (505 KLs) 284 Js 1891/20 (20/20)