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Entscheidung

XI ZR 180/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521BXIZR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521BXIZR180.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 180/20 vom 11. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eige- nem Recht erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Be- klagten ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Be- schluss festgesetzte Streitwert in Höhe von bis 50.000 € trifft zu. 1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Beklag- ten. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, nachdem das Landgericht auf Antrag der Kläge- rin festgestellt hatte, dass dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklä- rung zustehen. 1 2 - 3 - 2. Vorliegend hat der Beklagte an die Klägerin bis zum Widerruf seiner Vertragserklärung und damit bis zur Entstehung des Rückgewährschuldverhält- nisses lediglich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 49.023,83 € sowie eine Provisionszahlung in Höhe von 927,33 € erbracht. Nur diese bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, nicht jedoch die erst nach seiner Widerrufserklärung vom Beklagten erbrachten Zahlungen inkl. einer Vorfälligkeitsentschädigung fallen in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB und betreffen mithin Ansprüche, deren Nichtbestehen vom Antrag der Klägerin erfasst und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, AGS 2017, 228). Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.11.2019 - 27 O 8757/19 - OLG München, Entscheidung vom 10.03.2020 - 5 U 7029/19 - 3 4