Entscheidung
XIII ZB 78/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB78.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 78/20 vom 18. Mai 2021 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be- schluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 17. September 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 3. August 2020 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 3. bis zum 26. August 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Erlangen auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 19. August 2016 mit einem polnischen Schengen-Visum zum Zweck des Dauer- aufenthalts nach Deutschland ein, beantragte zunächst Asyl und, nach seiner Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, am 30. Juli 2017 die Erteilung 1 - 3 - einer Aufenthaltserlaubnis. Beide Anträge hatten keinen Erfolg. Das zuständige Bundesamt nahm seine Heirat zum Anlass, seinen Asylantrag im nationalen Ver- fahren erneut zu prüfen, lehnte ihn mit Bescheid vom 15. März 2018 wiederum ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung in die Ukraine an. Dieser Auf- forderung leistete der Betroffene zwar am 22. Juni 2019 Folge, kehrte aber be- reits am 6. Juli 2019 wiederum ohne ein Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland zurück. Seinen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis lehnte die beteiligte Behörde am 4. September 2019 ab und for- derte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung und unter Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Jahres für den Fall der Abschiebung auf, spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids Deutschland zu verlassen. Ein Eilantrag des Betroffenen gegen diese Entschei- dung an das Verwaltungsgericht wurde abgelehnt. Die beteiligte Behörde ver- suchte mehrfach, nach ihren Angaben am 18. Mai und 19. Juli 2017, am 8. Januar, 28. Mai und 27. September 2018 und am 19. März 2019, den Betroffe- nen in die Ukraine abzuschieben. Ihre Bemühungen blieben ohne Erfolg. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. August 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung in die Ukraine bis zum 30. September 2020 erwirkt. Die - nach seiner Abschiebung in die Ukraine am 26. August 2020 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft fortgeführte - Beschwerde des Betroffenen hat das Landge- richt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Betroffene sei aufgrund seiner unerlaubten Wiedereinreise vollziehbar ausreisepflichtig. Aus 2 3 4 - 4 - der unerlaubten Wiedereinreise ergebe sich nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Haftgrund. Außerdem lägen die Vermutungen für Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG vor. Zahlreiche Abschiebungsmaß- nahmen gegen den Betroffenen seien in der Vergangenheit vergeblich gewesen, weil dieser durch nicht gemeldete Wohnortwechsel die behördlichen Maßnah- men vereitelt und sich damit der Abschiebung entzogen habe. Außerdem sei ihm die Erklärung seines Ehemannes zuzurechnen, der gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde im Aufenthaltsverfahren erklärt habe, die Abschiebung solle mit allen Mitteln verhindert werden. Ferner sei ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG gegeben, weil der Betroffene für die Rückkehr in die Ukraine und die unerlaubte Wiedereinreise 1.987,95 € auf- gewandt und erfolglos von der Regierung von Oberbayern zurückgefordert habe. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig und hat den Betroffenen wäh- rend der Dauer ihres Vollzugs vom 3. bis zum 26. August 2020 in seinen Rechten verletzt, was nach § 62 FamFG auf dessen Antrag hin festzustellen ist. Es fehlt schon an einem zulässigen Haftantrag. a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Aus- reisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstel- lung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte an- sprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungs- haft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5 6 - 5 - 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/20, juris Rn. 9). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an ausreichenden Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft. In ihrem Haftantrag vom 28. Juli 2020 hat die beteiligte Behörde zur erfor- derlichen Dauer der Haft ausgeführt, eine Sammelabschiebung für August 2020 sei zwar bereits telefonisch durch das Bayerische Landesamt für Asyl und Rück- führungen in Aussicht gestellt worden. Dennoch könne es bei der Einplanung des Betroffenen zur Rückführung durch das Landesamt aktuell noch zu Verzögerun- gen kommen. Ein endgültiger Termin für die Sammelabschiebung stehe noch nicht fest, gegebenenfalls könne die Abschiebung auch erst im September 2020 erfolgen, weshalb die Haftdauer von zwei Monaten erforderlich sei. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kür- zest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 9 mwN). Die beantragte Haftdauer ist mit knapp zwei Monaten auch nicht so kurz, als dass sich ihre Not- wendigkeit von selbst verstünde, zumal die Flugüberstellung unbegleitet und in ein europäisches Land erfolgen sollte. Es bedurfte vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende not- wendige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10). Daran fehlt es. Die Behörde hat lediglich mitgeteilt, dass eine Sammelabschiebung für August 2020 7 8 9 - 6 - in Aussicht gestellt sei, aber keine Angaben dazu gemacht, wann diese stattfin- den und dass und aus welchen Gründen für den Fall, dass der Betroffene hierbei nicht sollte berücksichtigt werden können, keine andere zeitnahe Flugverbindung in die Ukraine zur Verfügung stehen soll. Sie hat in dem Haftantrag auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Sicherungshaft bis Ende August angeordnet werden konnte, vielmehr die - tatsächlich erfolgte - Abschiebung im August ledig- lich als möglich bezeichnet, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie im Fall des Betroffenen zu erwarten war. c) Dieser Mangel ist nicht geheilt worden. Dazu hätten die beteiligte Behörde ergänzende Angaben machen oder die Vorinstanzen ergänzende Fest- stellungen treffen und den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. Bei- des ist nicht geschehen. 10 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erledigt sich damit. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 03.08.2020 - 8 XIV 19/20 (B) - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2020 - 18 T 5669/20 - 11