Entscheidung
6 StR 155/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190521B6STR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190521B6STR155.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 155/21 vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2020 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Senat schließt angesichts der insgesamt milden Strafe aus, dass das Urteil auf der fehlerhaften Bestimmung der Strafrahmenobergrenze beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 4 StR 273/20 mwN). 2. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) kann mit Blick auf die Ausführungen der Strafkammer zu einem nicht sicher feststellbaren Hang noch hingenommen werden. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 17.09.2020 - 9 KLs 9/20 806 Js 17472/19